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Frau zeigt Organspendeausweis

Organ- und Gewebespende

Im Helios Klinikum Erfurt engagieren wir uns seit vielen Jahren in besonderer Weise für die Gemeinschaftsaufgabe Organspende. Dafür wurden wir bereits mehrfach durch das Thüringer Sozialministerium und die Deutsche Stiftung Organtransplantation ausgezeichnet.

Rund 8.500 schwer erkrankte Menschen warten in Deutschland auf ein lebensrettendes Spenderorgan. Durch eine Lebendspende kann jedoch nur wenigen von ihnen geholfen werden. Die meisten Organspenden erfolgen nach der Feststellung des (Hirn-)Todes bei Verstorbenen.

 

Um eine ganz persönliche und nachhaltige Entscheidung auf der Basis von Wissen und Transparenz für oder gegen eine Organspende treffen zu können, haben wir für Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt:

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Welche Voraussetzungen müssen für eine Organspende nach dem Tode erfüllt sein?
  1. Der Körper und die Organe müssen medizinisch für eine Organspende geeignet sein.
  2. Man muss zu Lebzeiten einer Organentnahme nach dem Tode zugestimmt haben.
  3. Vor der Organentnahme muss der Hirntod festgestellt worden sein.
2
Wann bin ich medizinisch für eine Organentnahme geeignet?

In den allermeisten Fällen kann eine Organentnahme vorgenommen werden. Lediglich bei bestimmten Infektionen und Krebserkrankungen ist eine Organspende ggf. nicht möglich. Ob und in welchem Ausmaß derartige Erkrankungen vorliegen und ob ggf. dennoch die Transplantation bestimmter Organe möglich ist, wird vor der Entnahme sehr gründlich von Ärzten untersucht. Damit wird dem Organempfänger ermöglicht, gesunde Organe in guter Qualität transplantiert zu bekommen. Es ist nicht erforderlich, sich vor der Entscheidung für oder gegen eine Organspende von einem Arzt untersuchen zu lassen. Selbst bei Menschen, die glauben, für eine Organspende zu krank zu sein, kann eine Organspende möglich sein.

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Wie kann ich meine Entscheidung dokumentieren?

Es ist wichtig, die Angehörigen über die Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zu informieren und ihnen ggf. mitzuteilen, wo man die Entscheidung dokumentiert hat. Zur schriftlichen Dokumentation wird in der Regel ein Organspendeausweis verwendet. Diese Ausweise sind bei vielen Ärzten, Apotheken und Behörden erhältlich. Den Willen bezüglich einer Organ- und Gewebespende kann man auch in einer Patientenverfügung festhalten. Sollten darin jedoch medizinische Maßnahmen ausgeschlossen worden sein, die zur Feststellung des Hirntodes und der Vorbereitung und Durchführung einer Organspende notwendig sind, so sollte man einen Passus aufnehmen, der diese Maßnahmen ausschließlich zum Zwecke einer möglichen Organspende für einen begrenzten Zeitraum (z. B. wenige Tage) gestattet. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) hält zu u.a. diesem Thema umfangreiches Informationsmaterial bereit.



Man kann uneingeschränkt in eine Organ- und Gewebespende einwilligen oder bestimmte Organe oder Gewebe ausschließen bzw. nur für bestimmte Organe oder Gewebe seine Zustimmung zur Entnahme geben. Genauso ist es möglich, einer Organ- und Gewebeentnahme zu widersprechen. Man kann seine Entscheidung jederzeit ändern.

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Was passiert, wenn ich keine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende getroffen habe?

Das Transplantationsgesetz fordert im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes die aktive Zustimmung der/des Verstorbenen zur Organ- und Gewebespende vor einer Organentnahme. Liegt keine schriftliche Willensbekundung vor, muss mit Hilfe der Angehörigen geklärt werden, ob die oder der Verstorbene die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende ggf. mündlich bekannt gemacht hat. Ist auch dies nicht der Fall, muss der sogenannte mutmaßliche Willen ermittelt, also gefragt werden, wie hätte sie oder er entschieden? Da dies für Angehörige oft eine sehr schwierige Entscheidung in einer emotional belastenden Phase ist, sollte jeder Bürger seine Entscheidung selbst treffen und mitteilen.

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Was versteht man unter Hirntod?

Unter Hirntod versteht man den vollständigen und unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen aller Bestandteile von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. In der Fachliteratur wird auch vom „irreversiblen Hirnfunktionsausfall“ gesprochen. Hirntote öffnen nie wieder ihre Augen, haben keinerlei Gefühle mehr und können sich weder bewegen noch mit anderen Menschen in Kontakt treten. Alle Sinneswahrnehmungen und deren Verarbeitung sind nicht mehr möglich. Hirntote werden nie wieder atmen. Alles, was den Menschen ausmacht, ist unwiederbringlich erloschen. Nur durch die künstliche Beatmung und die Behandlung auf einer Intensivstation ist es möglich, dass bestimmte Körper- und Organfunktionen für eine kurze Zeit nach dem Eintritt des Hirntodes erhalten bleiben.



Der Hirntod ist der Tod des Menschen. Nach der Feststellung des Hirntodes wird ein Totenschein ausgestellt. Liegen keine Voraussetzungen für eine Organentnahme vor, wird jegliche medizinische Behandlung beendet.

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Wie kann es zum Hirntod kommen?

Das Gehirn reagiert auf eine Vielzahl von Hirn-Erkrankungen (z. B. Hirnblutungen, Durchblutungsstörungen, Entzündungen oder Tumoren) oder auf einen Sauerstoffmangel nach einer erfolgreichen Wiederbelebung nach einem Kreislaufstillstand oder auf Hirn-Verletzungen (z. B. schwere Gehirnerschütterungen nach Unfällen) mit einer Schwellung und Wasseransammlung. Diese führt zum Anstieg des Druckes im Schädelinneren. Steigt der Hirndruck über den Druck, mit dem das Blut in das Gehirn fließt, kommt die Hirndurchblutung nach und nach zum Erliegen – das Gehirn stirbt ab. Da dabei auch die Atmung ausfällt, folgen ein rascher Sauerstoffmangel des Körpers und schließlich der Herzstillstand. Treten diese Veränderungen bei einem Patienten auf, der auf einer Intensivstation künstlich beatmet wird, kann das Herz zunächst weiter schlagen.

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Wie wird der Hirntod festgestellt?

Die Feststellung des Hirntodes erfolgt auf einer Intensivstation durch zwei langjährig erfahrene Fachärzte für Intensivmedizin bzw. Neurologie/Neurochirurgie auf der Grundlage stetig fortgeschriebener Richtlinien der Bundesärztekammer. Zunächst wird geprüft, ob alle definierten Voraussetzungen zur Feststellung des Hirntodes vorliegen. Dann erfolgt eine sehr sorgfältige und gründliche körperliche Untersuchung aller Hirnfunktionen einschließlich des Nachweises des Ausfalles der Spontanatmung. Im Anschluss stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um sicherzustellen, dass der festgestellte Hirnfunktionsverlust auch zweifelsfrei unumkehrbar ist. Erst nach Abschluss dieser sehr umfangreichen Untersuchungen und der Dokumentation auf vorgeschriebenen Protokollen ist der Hirntod festgestellt.

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Welche Organe und Gewebe können gespendet werden?

Folgende Organe können transplantiert werden:

  • Herz,
  • Lungen,
  • Leber,
  • Nieren,
  • Bauchspeicheldrüse,
  • Dünndarm.

Die Organe werden unmittelbar im Rahmen operativer Eingriffe von einem Spender in einem Entnahmekrankenhaus nach Transport auf einen Empfänger im Transplantationszentrum übertragen.

Folgende Gewebe können transplantiert werden:

  • Augenhornhaut,
  • Plazenta/Amnion,
  • Herzklappen,
  • Blutgefäße,
  • Haut und
  • Knochen.

Die Gewebe werden nicht unmittelbar übertragen, sondern aufbereitet und in Gewebebanken zwischengelagert.

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Welche Voraussetzungen müssen für eine Gewebespende erfüllt sein?

Die Voraussetzungen für eine Gewebespende entsprechen prinzipiell denen der Organspende. Es muss hierbei jedoch nicht explizit der Hirntod festgestellt werden. Eine Gewebespende ist auch nach Tod durch Kreislaufstillstand möglich. Damit kommen wesentlich mehr Verstorbene für eine Gewebespende infrage. Es müssen medizinische Ausschlussgründe überprüft werden und die/der Verstorbene muss zu Lebzeiten in die Gewebespende eingewilligt haben. Eine Gewebeentnahme kann bis zu 72 Stunden nach dem Todeseintritt vorgenommen werden. Im Gegensatz dazu erfolgt eine Organentnahme in der Regel innerhalb von wenigen Stunden nach der Feststellung des Hirntodes.

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Wer erhält die Organe bzw. Gewebe? Habe ich darauf Einfluss?

Alle Organ- und Gewebespenden nach dem Tode erfolgen für die Angehörigen des Spenders und den Empfänger anonym. Das heißt, dass niemand erfährt, von wem die Organe bzw. Gewebe gekommen sind bzw. wer sie erhalten hat. Nur bei der Lebendspende besteht eine unmittelbare Beziehung zwischen Spender und Empfänger. Bei der Spende nach dem Tode hat man keinen Einfluss darauf, wer Organe oder Gewebe erhält und kann dies auch vorab nicht festlegen. Während die Gewebe über die Zwischenstufe einer Gewebebank vermittelt werden, gibt es für jedes Organ im Länderverbund „Eurotransplant“ Wartelisten. Neben organbezogenen Faktoren, Alter und Geschlecht sowie Übereinstimmungen im Immunsystem erfolgt die Vermittlung von Organen nach Dringlichkeit und Erfolgsaussichten.

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Bis zu welchem Lebensalter kann man Organe spenden?

Für Organspenden gibt es keine absoluten Altersgrenzen. Entscheidend ist der biologische Zustand des Organs zum Zeitpunkt der Transplantation. Vor allem bei den Nieren ist durchaus eine Übertragung von älteren Menschen auf ältere Menschen üblich und sinnvoll. Auch eine Lebertransplantation ist bei älteren Menschen nicht selten.
Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr entscheiden die Eltern über die Zustimmung oder Ablehnung zur Organ- und Gewebespende. Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche einer Organentnahme selbst widersprechen, ab 16 Jahren können sie selbst sowohl zustimmen als auch ablehnen.

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Muss ich für eine Organspende etwas bezahlen?

Nein. Organspenden nach dem Tode sind vertraglich zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen geregelt. Die Krankenhäuser, in denen der Spender behandelt wurde, erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Transplantation des Empfängers sowie die gesamte Nachbehandlung finanzieren die Krankenkassen des Empfängers. Eine persönliche finanzielle Vorteilsnahme aller an der Spende und Transplantation Beteiligten ist ausgeschlossen und unter Strafe gestellt.

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Muss ich Angst vor Organhandel haben?

Nein. Seit 1997 gilt in Deutschland das Transplantationsgesetz. Es wird stetig aktualisiert und fortgeschrieben. Alle Strukturen und Prozesse von der Entnahme bis zur Transplantation sind exakt geregelt. Zwischen den sogenannten Entnahmekrankenhäusern, die die Organspender behandeln und den Transplantationszentren, die die Übertragung vornehmen und den Empfänger weiter betreuen, fungiert die Deutsche Stiftung Organtransplantation als Vermittlungs- und Koordinierungsstelle. Alle Transplantationszentren werden regelmäßig durch eine Prüfungs- und Überwachungskommission der Bundesärztekammer kontrolliert. Die Ergebnisse werden veröffentlicht, um eine größtmögliche Transparenz der Prozesse zu erreichen.

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Wie erfolgt der operative Eingriff zur Organentnahme?

Der Eingriff erfolgt im Operationssaal des Entnahmekrankenhauses. Nach Festlegung und Vorbereitung der Organempfänger reisen Entnahmeteams aus den Transplantationszentren in das Entnahmekrankenhaus und führen dort den Eingriff unter Wahrung der Würde des Verstorbenen durch. Die Operation erfolgt in gleicher Weise sorgfältig und schonend wie jede andere Operation an lebenden Patienten auch. Nach dem Eingriff ist auf Wunsch der Angehörigen eine Aufbahrung und Abschiednahme möglich.
Noch immer haben einige Menschen Angst vor einer „Ausschlachtung“ bzw. grobem und würdelosem Vorgehen der Ärzte bei der Organentnahme. Diese Ängste sind völlig unbegründet. Die tägliche Praxis der Organentnahmen beweist hier das ganze Gegenteil.

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Muss ich befürchten, ggf. nicht ausreichend behandelt zu werden, wenn ich Organspender sein möchte?

Nein. Die Behandlung jedes Patienten ist grundsätzlich zunächst darauf gerichtet, die Gesundheit vollständig oder bestmöglich wiederherzustellen. Sie erfolgt völlig unabhängig davon, ob der Patient im Falle seines Todes Organe spenden würde. Erst, wenn trotz der Behandlung ärztlich festgestellt werden muss, dass für den Patienten keine Hoffnung mehr besteht und Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen, wird der Willen des Patienten diesbezüglich ermittelt. Um den Hirntod festzustellen und eine Organspende vorzubereiten und durchzuführen bzw. die zu transplantierenden Organe im bestmöglichen Zustand zu halten, ist eine sehr umfangreiche intensivmedizinische Behandlung erforderlich. Würde man hier Abstriche an der Behandlung machen, könnte man weder den Hirntod feststellen, noch Organe übertragen.

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Wie stehen die Kirchen zur Organspende?

Die katholische Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland betonen in einer gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1990, dass die Organspende als ein Akt der Nächstenliebe verstanden werden kann.



Weitere Infos finden Sie dazu hier und hier.

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Ist es für die Organspende wichtig, ob ich gesetzlich oder privat krankenversichert bin?

Nein. Der Status der Krankenversicherung spielt weder beim Spender noch beim Empfänger eine Rolle.

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Muss ich meine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende registrieren lassen?

Nein. Die Dokumentation im Organspendeausweis und/oder in der Patientenverfügung ist völlig ausreichend.

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Welche Besonderheiten gibt es bei der Lebendorganspende?

Es können nur eine Niere oder Teile der Leber gespendet werden. Anders als sonst in der Medizin werden hier einem Gesunden ein gesundes Organ bzw. Teile davon entnommen. Damit trägt der Spender medizinische Risiken von Operation und Narkose und hat ggf. im weiteren Leben Nachteile durch den Verlust der Organe. Daher gelten für die Lebendspende strenge Regeln. Der Empfänger muss auf einer Warteliste für eine Organtransplantation stehen. Nur wenn absehbar kein Organ eines Toten zur Verfügung steht, ist eine Lebendspende möglich. Sie darf nur zwischen Personen stattfinden, die sich persönlich nahestehen, also bei Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Verlobten oder anderen Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

Wer sich für eine Lebendorganspende entscheidet, muss ...

  • volljährig und einwilligungsfähig sein,
  • in die Organentnahme eingewilligt haben,
  • nach ärztlicher Beurteilung als Spenderin oder Spender geeignet sein,
  • über alle Risiken im Zusammenhang mit der Lebendorganspende aufgeklärt worden sein und
  • darf voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet sein oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt werden.

 

Die Person, die ein Organ spenden möchte und die potenzielle Empfängerin oder der potenzielle Empfänger müssen sich bei einer Lebendspendekommission vorstellen. Diese Stelle prüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Lebendorganspende eingehalten worden sind und ob die Einwilligung in die Lebendorganspende freiwillig erfolgt ist. Gibt es begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann sich die Kommission gegen die Durchführung einer Lebendorganspende aussprechen.

Sie haben weitere Fragen?
Dann wenden Sie sich an unseren Transplantationsbeauftragten:
Torsten Meinig
Oberarzt | Helios Klinikum Erfurt
Dr. med.
Telefon:
Sprechzeiten:

Mo - Mi 09:00 bis 18:00

Do - Fr 09:00 bis 14:00

Sa 09:00 bis 12:00

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