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Die Einreise und Aufenthalt in Deutschland

Der Pflegeberuf ist ein reglementierter, ein geschützter Beruf. Einreise, Aufenthalt und Visum sind vom Herkunftsland abhängig.

Die Einwanderung hängt vom Herkunftsland ab: EU-Staaten, EWR-Länder, Drittstaaten

Die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind davon abhängig, aus welchem Herkunftsland Sie kommen.

Wenn Sie ein Bürger, eine Bürgerin aus einem EU-/EWR-Staat (und der Schweiz) sind, ist sowohl die Einreise als auch die Wahl eines Wohnortes problemlos möglich. Im Unterschied zu Fachkräften aus Drittstaaten benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit innerhalb der EU.

 

Da es sich bei den Pflegeberufen um einen geschützten Beruf handelt, muss Ihr Berufsabschluss anerkannt werden.

Falls Sie Ihren Berufsabschluss in Ihrem Herkunftsland nach dem EU-Beitritt Ihres Herkunftslandes erworben wurde, können Sie Ihren Beruf automatisch anerkennen lassen.

Entscheidend ist stets Ihre Nationalität, nicht Ihr letzter Aufenthaltsort oder der Ort des Berufsabschlusses. Das bedeutet, dass zum Beispiel albanische Staatsbürger, die in Italien wohnhaft sind und sich von Italien aus bewerben, den Einreise- und Anerkennungsprozess gemäß ihrer Nationalität durchlaufen müssen.

 

Kurz: Die Staatsangehörigkeit entscheidet, wie der Prozess abläuft.

EU-Beitrittskandidaten sind:

Türkei, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldau und die Ukraine.

 

Diese Länder setzen bereits teilweise das EU-Recht um. Im Hinblick auf die Anerkennung sind sie jedoch nach wie vor wie Drittstaaten zu behandeln.

Wenn Sie aus einem Drittstaat stammen und bereits in Deutschland wohnen und arbeiten, stellen Sie den Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung direkt bei der Ausländerbehörde / Ausländeramt. (Informieren Sie sich in Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt über den Standort der ansässigen Ausländerbehörde.)

Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen

  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
  • Nachweis des Mietverhältnisses (Mietvertrag) und der Krankenversicherung
  • Nachweis über die Mietzahlung (z.B. durch Kontoauszug)
  • Meldebescheinigung in Deutschland
  • Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels/Visums
  • Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung (das machen Sie)
  • Stellenbeschreibung (liefert der Arbeitgeber)
  • Arbeitsvertrag (liefert Arbeitgeber)

Visum

Als Staatsbürger oder Staatsbürgerin aus einem Drittstaat benötigen Sie ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland wohnen und arbeiten zu dürfen. Die Liste der Länder, für die es eine Visumspflicht für die Einreise nach Deutschland gibt, können Sie im Internet auf der Webseite des Auswärtigen Amtes finden.

 

Bim Auswärtigen Amt finden Sie eine Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland:

Für Ihre Einreise und Arbeitsmarktzulassung sind zwei deutsche Gesetze wichtig

Das Aufenthaltsgesetz

Um ein deutsches Visum zu erhalten, brauchen Sie einen Arbeitsvertrag, eine Chancenkarte, eine Anerkennungspatenschaft oder einen Nachweis darüber, dass der Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist (z.B. durch ein Sperrkonto). Also ohne Visum kein Aufenthalt.

 

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Dieses Gesetz bietet viele Erleichterungen für ausländische Fachkräfte, unter anderem erlaubt es nach Paragraph 81a eine schnellere Einreise. Ihr Arbeitgeber kann damit das Anerkennungsverfahren auf 2 Monate verkürzen. Die Kosten hierfür (411 EUR) übernimmt der Arbeitgeber.

Ablauf bis zur Erteilung des Visums

Sie haben also zwei Optionen, um für Ihre Einreise nach Deutschland ein Visum zu bekommen:

1. Direkte Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (nach §18a)

 

Sie haben im Herkunftsland noch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Formalitäten zur beruflichen Anerkennung starten erst in Deutschland. In Deutschland werden Sie bis zur Anerkennung pflegerische Hilfstätigkeiten ausführen, aber noch nicht verantwortlich arbeiten.

Wichtige Unterlagen für den Visa-Antrag

  • Nachweis einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung
  • Sprachkenntnisse auf Niveau Grundstufe, etwa A2. Kein amtliches B1- oder B2-Zertifikat erforderlich
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsmarktzulassung (diese beantragt der Arbeitgeber für Sie)

2. Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (nach § 16d)

 

Sie haben bereits im Herkunftsland einen Antrag auf Anerkennung gestellt und dazu bereits einen Bescheid der Gleichwertigkeitsprüfung erhalten (= auch "Defizitbescheid"/"Kompetenzbescheid" genannt). Dieser Bescheid ist sehr vorteilhaft, weil Sie direkt nach Einreise mit Ihrer beruflichen Qualifizierung beginnen können. Sie können so schneller in Ihrem gelernten Beruf arbeiten.

Wichtige Unterlagen für den Visa-Antrag

  • Kompetenzbescheid
  • Sprachkenntnisse: mindestens Niveaustufe B1, in manchen Fällen sogar B2.
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsmarktzulassung (diese beantragt der Arbeitgeber für Sie)

Anträge durch den Arbeitgeber

 

Ihr künftiger Arbeitgeber stellt anschließend einen Antrag auf Erlaubnis bei der Behörde. Entweder nach dem verkürzten Verfahren (in Grafik rechts) oder klassisch. Sobald Sie einen Positivbescheid der Ausländerbehörde erhalten, können Sie bei Ihrer Botschaft einen Termin vereinbaren und sich das Visum erteilen lassen.

Haben Sie Fragen?

Expertin zu den Themen Recruiting, Einreise, ­Arbeitsmarktzulassung, Anerkennungsverfahren, Integration:

 

Csilla Riba-Szabó

Anerkennungsmanagerin Recruiting Region Ost

 

 

Telefon: +49 30 940115543

E-Mail: csilla.riba-szabo@helios-gesundheit.de

Csilla Riba-Szabó
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