Die Einwanderung hängt vom Herkunftsland ab: EU-Staaten, EWR-Länder, Drittstaaten
Die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind davon abhängig, aus welchem Herkunftsland Sie kommen.
Herkunftsländer - drei Möglichkeiten
EU-Beitrittskandidaten:
- Türkei
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Serbien
- Albanien
Diese Länder setzen bereits teilweise das EU-Recht um. Im Hinblick auf die Anerkennung sind sie jedoch nach wie vor wie Drittstaaten zu behandeln.
Sie kommen aus einem Drittstaat: Visum, Einreise, Arbeitserlaubnis
VISUM
Als Staatsbürger oder Staatsbürgerin aus einem Drittstaat benötigen Sie ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland wohnen und arbeiten zu dürfen. Die Liste der Länder, für die es eine Visumspflicht für die Einreise nach Deutschland gibt, können Sie im Internet auf der Webseite des Auswärtigen Amtes finden.
➔ Stichwort: Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. www.auswaertiges-amt.de
Zwei wichtige Gesetze: Aufenthalts- und Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Um ein deutsches Visum zu erhalten, brauchen Sie einen Arbeitsvertrag oder einen Nachweis darüber, dass der Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist (z.B. durch ein Sperrkonto). Also ohne Visum kein Aufenthalt.
Dieses Gesetz bietet viele Erleichterungen für ausländische Fachkräfte, unter anderem erlaubt es nach Paragraph 81a eine schnellere Einreise. Ihr Arbeitgeber kann damit das Anerkennungsverfahren auf 2 Monate verkürzen. Die Kosten hierfür (411 EUR) übernimmt der Arbeitgeber.
Ablauf bis zur Erteilung des Visums
Erklärung der Grafik:
Sie haben zwei Optionen, um für Ihre Einreise nach Deutschland ein Visum zu bekommen:
(1) Direkte Beschäftigung als Fachkraft mit
Berufsausbildung (nach §18a)
Dies bedeutet, dass Sie im Herkunftsland noch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt haben. Die Formalitäten zur beruflichen Anerkennung starten erst in Deutschland. In Deutschland werden Sie bis zur Anerkennung pflegerische Hilfstätigkeiten ausführen, aber noch nicht verantwortlich arbeiten. Für viele Herkunftsländer ist dies die einzige Möglichkeit, um nach Deutschland zu kommen.
Wichtige Unterlagen
Diese Unterlagen müssen Sie für den Visumsantrag vorlegen:
- Nachweis einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung
- Sprachkenntnisse auf Niveau Grundstufe, etwa A2. Kein amtliches B1- oder B2-Zertifikat erforderlich
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsmarktzulassung (diese beantragt der Arbeitgeber für Sie)
(2) Maßnahme zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikation (nach § 16d)
Sie haben bereits im Herkunftsland einen Antrag auf Anerkennung gestellt und dazu bereits einen Bescheid der Gleichwertigkeitsprüfung erhalten (= auch „Defizitbescheid“ genannt). Dieser Bescheid ist sehr vorteilhaft, weil Sie direkt nach Einreise mit Ihrer beruflichen Qualifizierung beginnen können. Sie können so schneller in Ihrem gelernten Beruf arbeiten.
Wichtige Unterlagen
Diese Unterlagen müssen Sie für den Visumsantrag vorlegen:
- Defizitbescheid
- Sprachkenntnisse: mindestens Niveaustufe B1, in manchen Fällen sogar B2.
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsmarktzulassung (diese beantragt der Arbeitgeber für Sie)
Anträge durch den Arbeitgeber
Ihr künftiger Arbeitgeber stellt anschließend einen Antrag auf Erlaubnis bei der Behörde. Entweder nach dem verkürzten Verfahren (in Grafik rechts) oder klassisch. Sobald Sie einen Positivbescheid der Ausländerbehörde erhalten, können Sie bei Ihrer Botschaft einen Termin vereinbaren und sich das Visum erteilen lassen.
Sie kommen aus einem Drittstaat, aber Sie wohnen bereits
in Deutschland (= Arbeitgeberwechsel)
Wenn Sie aus einem Drittstaat stammen und bereits in Deutschland wohnen und arbeiten, stellen Sie den Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung direkt bei der Ausländerbehörde.
Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
- Nachweis des Mietverhältnisses (Mietvertrag) und der Krankenversicherung
- Nachweis über die Mietzahlung (z.B. durch Kontoauszug)
- Meldebescheinigung in Deutschland
- Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels/Visums
- Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung (das machen Sie)
- Stellenbeschreibung (liefert der Arbeitgeber)
- Arbeitsvertrag (liefert Arbeitgeber)
Sie kommen aus einem EU- oder EWR/EFTA-Land
Wenn Sie ein Bürger, eine Bürgerin aus einem EU-/EWR-Staat (und der Schweiz) sind, ist sowohl die Einreise als auch die Wahl eines Wohnortes problemlos möglich. Im Unterschied zu Fachkräften aus Drittstaaten benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit innerhalb der EU.
Da es sich bei den Pflegeberufen um einen geschützten Beruf handelt, muss Ihr Berufsabschluss anerkannt werden.
Achtung: Falls Sie Ihren Berufsabschluss in Ihrem Herkunftsland nach dem EU-Beitritt Ihres Herkunftslandes erworben wurde, können Sie Ihren Beruf automatisch anerkennen lassen.
Entscheidend ist stets Ihre Nationalität, nicht Ihr letzter Aufenthaltsort oder der Ort des Berufsabschlusses. Das bedeutet, dass zum Beispiel albanische Staatsbürger, die in Italien wohnhaft sind und sich von Italien aus bewerben, den Einreise- und Anerkennungsprozess gemäß ihrer Nationalität durchlaufen müssen.
Kurz: die Staatsangehörigkeit entscheidet, wie der Prozess abläuft.