Die Einwanderung hängt vom Herkunftsland ab: EU-Staaten, EWR-Länder, Drittstaaten
Die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind davon abhängig, aus welchem Herkunftsland Sie kommen.
Wenn Sie ein Bürger, eine Bürgerin aus einem EU-/EWR-Staat (und der Schweiz) sind, ist sowohl die Einreise als auch die Wahl eines Wohnortes problemlos möglich. Im Unterschied zu Fachkräften aus Drittstaaten benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit innerhalb der EU.
Da es sich bei den Pflegeberufen um einen geschützten Beruf handelt, muss Ihr Berufsabschluss anerkannt werden.
Entscheidend ist stets Ihre Nationalität, nicht Ihr letzter Aufenthaltsort oder der Ort des Berufsabschlusses. Das bedeutet, dass zum Beispiel albanische Staatsbürger, die in Italien wohnhaft sind und sich von Italien aus bewerben, den Einreise- und Anerkennungsprozess gemäß ihrer Nationalität durchlaufen müssen.
Kurz: Die Staatsangehörigkeit entscheidet, wie der Prozess abläuft.
Visum
Als Staatsbürger oder Staatsbürgerin aus einem Drittstaat benötigen Sie ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland wohnen und arbeiten zu dürfen. Die Liste der Länder, für die es eine Visumspflicht für die Einreise nach Deutschland gibt, können Sie im Internet auf der Webseite des Auswärtigen Amtes finden.
Bim Auswärtigen Amt finden Sie eine Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland:
Ablauf bis zur Erteilung des Visums
Sie haben also zwei Optionen, um für Ihre Einreise nach Deutschland ein Visum zu bekommen:
1. Direkte Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (nach §18a)
Sie haben im Herkunftsland noch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Formalitäten zur beruflichen Anerkennung starten erst in Deutschland. In Deutschland werden Sie bis zur Anerkennung pflegerische Hilfstätigkeiten ausführen, aber noch nicht verantwortlich arbeiten. Für viele ist dies die einzige Möglichkeit, um nach Deutschland zu kommen.
2. Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (nach § 16d)
Sie haben bereits im Herkunftsland einen Antrag auf Anerkennung gestellt und dazu bereits einen Bescheid der Gleichwertigkeitsprüfung erhalten (= auch „Defizitbescheid“ genannt). Dieser Bescheid ist sehr vorteilhaft, weil Sie direkt nach Einreise mit Ihrer beruflichen Qualifizierung beginnen können. Sie können so schneller in Ihrem gelernten Beruf arbeiten.
Anträge durch den Arbeitgeber
Ihr künftiger Arbeitgeber stellt anschließend einen Antrag auf Erlaubnis bei der Behörde. Entweder nach dem verkürzten Verfahren (in Grafik rechts) oder klassisch. Sobald Sie einen Positivbescheid der Ausländerbehörde erhalten, können Sie bei Ihrer Botschaft einen Termin vereinbaren und sich das Visum erteilen lassen.
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