In Deutschland sind schätzungsweise 2 bis 3 Mio Beschäftigte durch eine arbeitsplatzbedingte hohe Sonnenlichtexposition gefährdet an einem weißen Hautkrebs oder an seinen Vorläuferläsionen (Lichtschwielen/aktinische Keratosen) zu erkranken. Außenbeschäftigte haben im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein doppelt so hohes Risiko.
Entsprechend wurden mit dem 1. Januar 2005 der weiße Hautkrebs und die aktinischen Keratosen mit in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Bei begründetem Verdacht ist somit jeder Arzt verpflichtet diesen Verdacht an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Dies gilt auch, wenn der Betroffene bereits im Ruhestand ist.
Voraussetzung ist das Auftreten eines weißen Hautkrebses (Spinaliom) oder eine gewisse Anzahl von Lichtschwielen (aktinischen Keratosen) an sonnenexponierten Körperarealen und eine entsprechende Tätigkeit im Freien (Landwirtschaft, Seefahrt, Baugewerbe etc.). Die berufsbedingte Lichtdosis wird im weiteren Verfahren ermittelt. Wird die Berufskrankheit anerkannt, übernimmt der Unfallversicherungsträger die Kosten der Behandlung einschließlich der Kosten für den Sonnenschutz (Lichtschutzcremes). Auch stehen dem Arzt mehr Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen würden. In fortgeschrittenen Fällen wird eine BK Rente bezahlt, auch an Hinterbliebene eines an einem weißen Hautkrebs verstorbenen Patienten.