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Schwanger im Job – Alles zum Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder vor und auch nach der Geburt so gut wie möglich. Was werdende Mütter und ihre Arbeitgeber:innen wissen und beachten sollten, lesen Sie hier.

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Der Mutterschutz – die aktuelle Gesetzeslage

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle werdenden Mütter, die über ein bestehendes Arbeitsverhältnis verfügen. Dazu zählen auch weibliche Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Hausangestellte und Arbeitnehmerinnen, die in Heimarbeit tätig sind.

Am 1. Januar 2018 wurde das Mutterschutzgesetz zudem um einige umfangreiche Änderungen ergänzt. Neben Regelungen zum branchenunabhängigen Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit und einer besonderen Regelung zur Mehrarbeit wurden weitere Änderungen wie die Aufnahme von Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzes fest im Gesetz verankert.

Eine ebenfalls neue Gewichtung erhielt auch die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes schwangerer Frauen. Zwar existierte diese bereits vor der Anpassung des Gesetzes, ist mittlerweile aber noch einmal sehr viel stärker in den Fokus gerückt. Sie ermöglicht beispielsweise Ärztinnen, unter bestimmten Voraussetzungen und nach eingehender Prüfung durch einen Expert:innen-Ausschuss, auch nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft weiterhin Operationen durchzuführen. Somit werden sowohl die Rechte und Möglichkeiten von berufstätigen Schwangeren als auch die Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz erweitert und gestärkt.

Die Schwangerschaft melden – wann, wie und bei wem?

Um eine solche Gefährdungsbeurteilung durchführen, aber auch um den Mutterschutz aktiv nutzen zu können, wird werdenden Müttern geraten, ihre:n Arbeitgeber:in möglichst frühzeitig über ihre Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin zu informieren. Eine zeitlich begrenzte gesetzliche Vorgabe gibt es dafür allerdings nicht.

Mit der von der gynäkologischen Praxis ausgestellten Bestätigung der Schwangerschaft gelten für die werdenden Mütter die Rechte und Pflichten des Gesetzes zum Mutterschutz. Schutzmaßnahmen können aber erst eingeleitet werden, wenn die Bescheinigung dem Arbeitgeber vorliegt.

Möchten die werdenden Mütter ihre Arbeitgeber:innen aus persönlichen Gründen erst nach Ablauf des dritten Monats über ihre Schwangerschaft informieren, haben sie die Möglichkeit, sich in diesem Zeitraum von ihrer Betriebsärztin oder ihrem Betriebsarzt zu möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz beraten zu lassen.

Welche Gefährdungen es allgemein zu beachten gilt, ist ebenfalls im Gesetz zum Mutterschutz festgelegt. Dazu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen oder die Arbeit mit giftigen Stoffen und Infektionsträgern. Anhand der individuellen Gefährdungsbeurteilung können Arbeitgeber:innen schließlich ableiten, ob die schwangere Arbeitnehmerin ausreichend geschützt ist oder Anpassungen der Arbeitszeit sowie der Tätigkeit vorgenommen werden müssen.

Welchen Zeitraum umfasst der Mutterschutz?

Der Zeitraum, in dem werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden dürfen, ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben und umfasst sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt

Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die frischgebackene Mutter darf, auch wenn sie möchte, nicht beschäftigt werden. Vor der Entbindung kann die Schwangere hingegen auf eigenen Wunsch und nach schriftlicher Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bis zum Geburtstermin weiterarbeiten. Diese Vereinbarung kann sie aber jederzeit auflösen.

Durch ihre Arbeitgeber:innen kündbar sind werdende Mütter allerdings nicht. Wenn eine Schwangerschaft vorliegt, greift der Kündigungsschutz bis zum Ende des Mutterschutzes nach der Geburt oder bis zum jeweiligen Vertragsende.

Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

Es gibt zwei Arten des betrieblichen Beschäftigungsverbots: das individuelle und das arbeitsplatzbezogene Verbot. Im Rahmen des individuellen Beschäftigungsverbots liegt ein bestimmter Erkrankungswert bei der schwangeren Frau vor, der dazu führt, dass sie sich während ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße schonen sollte. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch die gynäkologische Praxis ausgestellt und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber über ein ärztliches Attest bestätigt.

Bei dem arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbot hingegen ermittelt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt am Arbeitsplatz unverantwortbare Gefährdungen. Neben dem schweren Heben oder Tragen zählen dazu auch das Führen von öffentlichen Fahrzeugen oder die Arbeit mit gefährlichen oder giftigen Stoffen in Laboren. Kann die/der Arbeitgeber:in den Arbeitsplatz der Schwangeren nicht anpassen, spricht die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot aus.

Eine weitere Möglichkeit ist das Teilbeschäftigungsverbot. Wenn die Schwangere als Krankenpflegerin beispielsweise nicht mehr direkt mit den Patient:innen arbeiten kann, aber noch die Terminvergabe am Telefon oder andere Tätigkeiten im Büro ausführen kann, darf sie ihre Arbeit in angepasster Form weiter ausüben. Für viele schwangere Frauen ist dies eine attraktive Möglichkeit, weiterzuarbeiten, dabei aber verstärkt auf sich und ihr Baby achtgeben zu können.

Und das Gehalt?

Wird schwangeren Frauen aufgrund unverantwortbarer Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz ein Beschäftigungsverbot auferlegt, erhalten sie weiterhin ihr volles Gehalt. Dies gilt ebenfalls für ein Beschäftigungsverbot aufgrund von körperlichen Einschränkungen, die mit der Schwangerschaft einhergehen. Liegt hingegen eine längere Krankschreibung vor, die unabhängig von der Schwangerschaft ausgestellt wird, wird die Lohnfortzahlung gemäß gängiger gesetzlicher Vorgaben nach und nach reduziert.

Lesen Sie in diesem Text, wie es nach der Geburt weitergeht.

3 Tipps: körperliche oder mentale Beschwerden am Arbeitsplatz

Eine Schwangerschaft wirkt sich auf jeden weiblichen Körper unterschiedlich aus. Während manche Frauen sich über den berühmten „Schwangerschaftsglow“ freuen, kämpfen andere mit kleineren oder größeren Beschwerden wie Übelkeit, Kopfschmerzen oder, im schlimmsten Fall, Depressionen. Wir haben ein paar nützliche Tipps, wie werdende Mütter während ihrer Arbeitszeit mit körperlichen oder mentalen Leiden umgehen können:

Tipp 1: Übelkeit während der Arbeitszeit

Tritt die Übelkeit vermehrt auf und beeinträchtigt die Schwangere, sollte sie sich an ihre gynäkologische Praxis wenden.

Als kleine „Erste-Hilfe-Maßnahme“ für einen ausgeglichenen Blutzuckerspiegel hilft es allerdings, regelmäßig kleine Mahlzeiten zu sich zu nehmen, die leicht verdaulich sind. Die Aufnahme von viel Flüssigkeit ist ebenfalls hilfreich, um Kreislaufproblemen vorzubeugen. Wird die Übelkeit durch bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Fließbandarbeit im Stehen ausgelöst, greift auch hier das Mutterschutzgesetz.

Tipp 2: Müdigkeit, Schwindel und Abgeschlagenheit im Job

Schwangeren wird im Rahmen des Mutterschutzgesetzes zugestanden, individuelle Pausen zu machen. In einigen Betrieben werden gemeinschaftliche Frühstücks- oder Mittagspausen angeboten, die natürlich auch für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten. Darüber hinaus müssen Schwangeren aber auch zusätzliche Pausenmöglichkeiten eingeräumt werden, die sie nutzen können, wenn sie es für notwendig erachten.

Außerdem muss es in Unternehmen auch Räume geben, in denen Schwangere und Stillende sich zurückziehen und bei Bedarf hinlegen können. Eine sinnvolle Herangehensweise aus Sicht der Arbeitgeber:innen ist es, zu prüfen, welche Tätigkeiten die Schwangere ausübt und wie diese sinnvoll organisiert werden können.

Tipp 3: Existenzängste oder psychische Leiden

Um den Druck auf Schwangere am Arbeitsplatz zu verringern, wird für jeden Arbeitsplatz eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Im Rahmen dieser wird festgelegt, welche Tätigkeiten werdende Mütter durchführen dürfen, ohne dabei sich und ihr Kind zu gefährden.

Zusätzlich muss auch eine psychische Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes erfolgen. Diese kann sich sowohl auf die interne Unternehmenskommunikation beziehen als auch auf die täglichen Anforderungen an die Schwangere. Wenn es sich um private Sorgen oder Existenzängste handelt, die zu einem psychischen Leiden führen, ist die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt eine gute Anlaufstelle, um sich beraten zu lassen und erste Maßnahmen einzuleiten. Diese übernehmen dabei oft eine vermittelnde Rolle zwischen den Schwangeren und ihren Arbeitgeber:innen.

Um Frauen während ihrer Schwangerschaft an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen, sind Arbeitsmediziner:innen somit genau die richtige Adresse. Sie beraten sowohl werdende Mütter als auch deren Arbeitgeber:innen rund um Rechte und Pflichten, die mit dem Mutterschutzgesetz einhergehen, und sind somit für medizinische sowie arbeitsrechtliche Fragen eine zuverlässige und vertrauensvolle Anlaufstelle.

Mom2B – bestens beraten durch die Schwangerschaft: Schwanger im Job

Endlich schwanger! Doch wie sag ich's meinem Chef? In der aktuellen Folge erklären wir, wie das Gespräch mit der Vorgesetzten klappt, sprechen über Rechte von Schwangeren und zeigen, wo der Mutterschutz greift. 

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