Schwanger im Job – Tipps und Informationen zum Mutterschutz für werdende Mütter
Eine Schwangerschaft leitet für werdende Eltern eine ganz besonders aufregende Zeit ein. Gemeinsam erleben sie, wie ihr Kind Woche für Woche heranwächst und bereiten sich voller Vorfreude auf die Geburt vor. Dabei lernt besonders die werdende Mutter ihren Körper noch einmal kennen und entwickelt neue Routinen und Bewegungsabläufe – schließlich verändert sich ihr Körper in dieser Zeit nahezu täglich. Dies macht sich auf ganz unterschiedliche Art und Weise auch an ihrem Arbeitsplatz bemerkbar.
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Aus diesem Grund schützt das Mutterschutzgesetz schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder vor, aber auch nach der Geburt so gut wie möglich. Was werdende Mütter und ihre Arbeitgeber wissen und beachten sollten, haben wir gemeinsam mit Dr. Ivonne Hammer, Ärztliche Direktorin der Helios Arbeitsmedizin, Fachärztin für Arbeitsmedizin, übersichtlich zusammengetragen.
Der Mutterschutz – die aktuelle Gesetzeslage
Beginnen wir zunächst einmal mit einigen Grundlagen rund um das Gesetz zum Schutz von werdenden Müttern und ihren Kindern. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle werdenden Mütter, die über ein bestehendes Arbeitsverhältnis verfügen. Dazu zählen somit auch weibliche Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Hausangestellte und Arbeitnehmerinnen, die in Heimarbeit tätig sind.
Arbeitsmedinziner stehen Schwangeren bei allen Fragen und Unsicherheiten zum Mutterschutz zur Seite | Foto: Canva
Am 1. Januar 2018 wurde das Mutterschutzgesetz zudem um einige umfangreiche Änderungen ergänzt. Neben Regelungen zum branchenunabhängigen Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit und einer besonderen Regelung zur Mehrarbeit wurden weitere Änderungen wie die Aufnahme von Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzes fest im Gesetz verankert.
Eine ebenfalls neue Gewichtung erhält auch die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes schwangerer Frauen. Zwar existierte diese bereits vor der Anpassung des Gesetzes, ist mittlerweile aber noch einmal sehr viel stärker in den Fokus gerückt und ermöglicht es beispielsweise Ärztinnen, unter bestimmten Voraussetzungen und nach eingehender Prüfung durch einen Expertenausschuss, auch nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft weiterhin Operationen durchzuführen. Somit werden sowohl die Rechte und Möglichkeiten von berufstätigen Schwangeren als auch die Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz erweitert und gestärkt.
Die Schwangerschaft melden – wann, wie und bei wem?
Der Arbeitgeber sollte möglichst frühzeitig über die Schwangerschaft informiert werden | Foto: Canva
Um eine solche Gefährdungsbeurteilung durchführen, aber auch um den Mutterschutz aktiv nutzen zu können, wird werdenden Müttern geraten, ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über ihre Schwangerschaft und den von ihrem Frauenarzt errechneten Geburtstermin zu informieren. Eine zeitlich begrenzte gesetzliche Vorgabe gibt es dafür allerdings nicht. Mit der vom Gynäkologen ausgestellten Bestätigung der Schwangerschaft gelten für die werdenden Mütter, sobald sie diese ihrem Arbeitgeber vorgelegt haben, die Rechte und Pflichten des Gesetzes zum Mutterschutz.
„Es ist wichtig, den Arbeitgeber frühzeitig von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen, da erst mit dem Erhalt der offiziellen Bescheinigung vom Gynäkologen entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden können“, bestätigt Dr. Ivonne Hammer.
Möchten die werdenden Mütter ihre Arbeitgeber aus persönlichen Gründen erst nach Ablauf des dritten Monats über ihre Schwangerschaft informieren, haben sie die Möglichkeit, sich in diesem Zeitraum von ihrem Betriebsarzt zu möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz beraten zu lassen. Welche Gefährdungen es allgemein zu beachten gilt, sind ebenfalls im Gesetz zum Mutterschutz festgelegt. Dazu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen oder die Arbeit mit giftigen Stoffen und Infektionsträgern. Anhand der individuellen Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber schließlich ableiten, ob die schwangere Arbeitnehmerin ausreichend geschützt ist oder Anpassungen der Arbeitszeit sowie der Tätigkeit vorgenommen werden müssen.
Es ist wichtig, den Arbeitgeber frühzeitig von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen, da erst mit dem Erhalt der offiziellen Bescheinigung vom Gynäkologen entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden können.
Dr. med. Ivonne Hammer, Fachärztin für Arbeitsmedizin & Ärztliche Direktorin
Welchen Zeitraum umfasst der Mutterschutz?
Der Zeitraum, in welchem werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden dürfen, ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben und umfasst sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Dr. Hammer ergänzt: „Nach der Entbindung herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das bedeutet, die frischgebackene Mutter darf, auch wenn sie gerne möchte, nicht beschäftigt werden. Vor der Entbindung kann die Schwangere ihren Job hingegen auf eigenen Wunsch und nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zum Entbindungstermin ausführen. Sie hat aber auch jeder Zeit die Möglichkeit, diese Vereinbarung aufzulösen.“ Durch ihren Arbeitgeber kündbar sind werdende Mütter allerdings nicht. Wenn eine Schwangerschaft vorliegt, greift der Kündigungsschutz bis zum Ende des Mutterschutzes nach der Geburt oder bis zum jeweiligen Vertragsende.
Nach der Entbindung herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das bedeutet, die frischgebackene Mutter darf, auch wenn sie gerne möchte, nicht beschäftigt werden.
Dr. med. Ivonne Hammer, Ärztliche Direktorin der Helios Arbeitsmedizin, Fachärztin für Arbeitsmedizin
Was ist ein Beschäftigungsverbot?
Die Gynäkologin kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen | Foto: Canva
„Zunächst einmal sollten Arbeitgeber und die werdende Mutter wissen, dass es zwei Arten des betrieblichen Beschäftigungsverbotes gibt: das individuelle und das arbeitsplatzbezogene Verbot“, erklärt Dr. Hammer.
Im Rahmen des individuellen Beschäftigungsverbotes liegt ein bestimmter Erkrankungswert bei der schwangeren Frau vor, der dazu führt, dass sie sich während ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße schonen sollte. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch den Gynäkologen ausgestellt und dem Arbeitgeber mittels eines ärztlichen Attests bestätigt.
Bei dem arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbot hingegen ermittelt der Betriebsarzt am Arbeitsplatz unverantwortbare Gefährdungen. Neben dem schweren Heben oder Tragen zählen dazu auch das Führen von öffentlichen Fahrzeugen oder die Arbeit mit gefährlichen oder giftigen Stoffen in Laboren. Kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der Schwangeren nicht anpassen, spricht der Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot aus.
„Eine weitere Möglichkeit ist das Teilbeschäftigungsverbot“, ergänzt Ivonne Hammer und erklärt: „Wenn die Schwangere beispielsweise nicht mehr als Krankenschwester direkt am Patienten arbeiten, aber noch andere Tätigkeiten wie die Terminvergabe am Telefon oder weitere Bürotätigkeiten ausführen kann, darf sie ihren Job in angepasster Form weiter ausüben.“ Für viele junge Mütter ist dies eine attraktive Möglichkeit, um ihren Job auch während ihrer Schwangerschaft ausführen, dabei aber verstärkt auf sich und ihr Baby achtgeben zu können.
Wird schwangeren Frauen aufgrund unverantwortbarer Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz ein Beschäftigungsverbot auferlegt, erhalten sie zudem weiterhin ihr volles Gehalt. Dies gilt ebenfalls für ein Beschäftigungsverbot aufgrund von körperlichen Einschränkungen, die mit der Schwangerschaft einhergehen. Liegt hingegen eine längere Krankschreibung vor, die unabhängig von der Schwangerschaft ausgestellt wird, wird die Lohnfortzahlung gemäß gängiger gesetzlicher Vorgaben nach und nach reduziert.
3 Tipps für werdende Mütter: körperliche oder mentale Beschwerden am Arbeitsplatz
Eine Schwangerschaft wirkt sich auf jeden weiblichen Körper unterschiedlich aus. Während manche Frauen sich über den berühmten „Schwangerschaftsglow“ freuen, kämpfen andere mit kleineren oder größeren Beschwerden wie Übelkeit, Kopfschmerzen oder, im schlimmsten Fall, Depressionen. Dr. Ivonne Hammer teilt einige nützliche Tipps, wie werdende Mütter während ihrer Arbeitszeit mit körperlichen oder mentalen Leiden umgehen können:
1. Übelkeit während der Arbeitszeit
Tritt die Übelkeit vermehrt auf und beeinträchtigt die Schwangere, sollte sie sich an ihren Gynäkologen wenden.
Als kleine „Erste-Hilfe-Maßnahme“ für einen ausgeglichenen Blutzuckerspiegel hilft es allerdings, regelmäßig kleine Mahlzeiten zu sich zu nehmen, die leicht verdaulich sind. Die Aufnahme von viel Flüssigkeit ist ebenfalls hilfreich, um Kreislaufproblemen vorzubeugen. Wird die Übelkeit durch bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Fließbandarbeit im Stehen ausgelöst, greift auch hier das Mutterschutzgesetz.
2. Müdigkeit, Schwindel und Abgeschlagenheit im Job
Schwangeren wird im Rahmen des Mutterschutzgesetzes zugestanden, individuelle Pausen zu machen. In einigen Betrieben werden gemeinschaftliche Frühstücks- oder Mittagspausen angeboten, die natürlich auch für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten. Darüber hinaus müssen Schwangeren aber auch zusätzliche Pausenmöglichkeiten eingeräumt werden, die sie nutzen können, wenn sie es für notwendig erachten.
Außerdem muss es in Unternehmen auch Räume geben, in denen Schwangere und Stillende sich zurückziehen und bei Bedarf ablegen können. Eine sinnvolle Herangehensweise aus Arbeitgebersicht ist es, zu prüfen, was die Schwangere für Tätigkeiten ausübt und wie diese sinnvoll organisiert werden können.
3. Existenzängste oder psychische Leiden
Um den Druck auf Schwangere am Arbeitsplatz zu verringern, wird für jeden Arbeitsplatz eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Im Rahmen dieser wird festgelegt, welche Tätigkeiten werdende Mütter durchführen dürfen, ohne dabei sich und ihr Kind zu gefährden.
Zusätzlich muss auch eine psychische Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes erfolgen. Diese kann sich sowohl auf die interne Unternehmenskommunikation beziehen als auch auf die täglichen Anforderungen an die Schwangere. Wenn es sich um private Sorgen oder Existenzängste handelt, die zu einem psychischen Leiden führen, ist der Betriebsarzt eine gute Anlaufstelle, um sich beraten zu lassen und erste Maßnahmen einzuleiten. Der Betriebsarzt nimmt dabei oftmals die Rolle eines Mediators oder eines Lotsen ein und vermittelt zwischen der Schwangeren und ihrem Arbeitgeber.
Um Frauen während ihrer Schwangerschaft an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen, sind Arbeitsmediziner somit genau die richtige Adresse. Sie beraten sowohl werdende Mütter als auch deren Arbeitgeber rund um Rechte und Pflichten, die mit dem Mutterschutzgesetz einhergehen, und sind somit für medizinische sowie arbeitsrechtliche Fragen eine zuverlässige und vertrauensvolle Anlaufstelle.
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