Allgemeine FAQ
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht werden. Dabei können verschiedene gesundheitsschädliche Einflüsse eine Rolle spielen, wie beispielsweise der Umgang mit bestimmten Chemikalien, physische Belastungen wie Druck, Vibrationen oder das Heben schwerer Lasten sowie laute und staubige Arbeitsumgebungen.
Bei Berufskrankheiten muss nachgewiesen werden, dass diese durch berufsbedingte Einflüsse verursacht werden und nicht etwa durch Vorerkrankungen oder aufgrund des Lebensstils der betroffenen Person.
Die sorgfältige Anamnese und Analyse der Zusammenhänge ist deshalb entscheidend, um eine Berufskrankheit korrekt zu diagnostizieren. Eine große Herausforderung für Ärzt:innen. Deshalb empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Arbeitsmediziner:innen, die sich regelmäßig mit dieser Thematik beschäftigen.
Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, muss sie in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt sein. Aktuell umfasst diese Liste rund 80 Krankheitsbilder.
Besteht der Verdacht, dass ein:e Ihrer Patient:innen an einer Berufskrankheit leidet, sind Sie nach § 202 Sozialgesetzbuch (SGB VII) dazu verpflichtet, dies zu melden.
Bei begründetem Verdacht wenden Sie sich bitte an den Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse). Die Zuständigkeit richtet sich nach der Branche, in der die betroffene Person tätig ist oder war.
Sie können auch eine Landesbehörde informieren.
Sollten Sie sich unsicher sein, an wen Sie die Meldung richten oder ob tatsächlich ein begründeter Verdacht vorliegt, dann kontaktieren Sie uns gerne.
Für Hausärzt:innen und Kinderärzt:innen
Was muss ich bei der Jugendschutzuntersuchung berücksichtigen?
Jugendliche unter 18 Jahren können bei Ihnen die vorgeschriebene Jugendschutzuntersuchung durchführen. Die Erstuntersuchung soll feststellen, ob die Jugendlichen dem Arbeitsleben körperlich gewachsen sind oder ob es gesundheitliche Einschränkungen gibt. Beispielsweise können Allergien gegen den Berufswunsch Bäcker:in oder Friseur:in sprechen.
Als Expert:innen für Arbeitsmedizin unterstützen wir Sie gern bei der Einschätzung. Auf Wunsch besichtigen wir den Betrieb vor Ort und beurteilen die Arbeitsbedingungen für Ihre jungen Patient:innen.
Für Gynäkolog:innen
Mein:e Patient:in ist schwanger und berufstätig. Wann ist ein Beschäftigungsverbot notwendig?
Sie können gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilen, wenn Sie die Gesundheit Ihrer Patientin und des Ungeborenen als gefährdet erachten.
Berichtet Ihre Patientin von belastenden Arbeitsbedingungen, etwa durch Akkordarbeit oder den Umgang mit Gefahrstoffen bzw. bestimmten Biostoffen wie Viren, Bakterien oder Pilzen, sollte der Kontakt zur Betriebsärztin bzw. zum Betriebsarzt des Arbeitgebers hergestellt werden. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob ein betriebliches Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden muss.
Für Psycholog:innen und Psychiater:innen
Wie kann ich Patient:innen nach langer Krankheit beim Wiedereinstieg in die Arbeit unterstützen?
Wie Sie aus Ihrer Arbeit wissen, fällt es vielen Beschäftigten gerade nach längeren psychischen Erkrankungen schwer, wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Oft haben sie Angst vor Stigmatisierungen. Deshalb benötigen sie häufig besondere Unterstützung.
Behandelnde Ärzt:innen können Betroffene in der Therapie noch besser begleiten, wenn Sie die Arbeitsbedingungen vor Ort kennen und wissen, wie der Arbeitsplatz gestaltet sein sollte, um die Rückkehr zu erleichtern.
Fragen Sie uns. Unsere Expert:innen haben Erfahrungen im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und wissen, worauf es ankommt, damit die Rückkehr an den Arbeitsplatz gelingt.
Mo - Mi 09:00 bis 18:00
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