Betriebsärztliche Untersuchungen dienen Ihrem Schutz. Sie stellen sicher, dass Sie für Ihre Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind und keine Risiken durch die Arbeitsbedingungen entstehen.
Je nach Branche, Tätigkeit und Arbeitsumgebung sind solche Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben - zum Beispiel bei Arbeiten mit Gefahrstoffen, Lärm oder Nachtarbeit. Auch bei einem Tätigkeitswechsel oder geänderten Arbeitsbedingungen kann eine Untersuchung notwendig werden.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Untersuchungen zu veranlassen - zu Ihrem Schutz und zur Erhaltung Ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz.
Nein. Wie alle anderen Ärzt:innen unterliegen auch Betriebsärzt:innen der ärztlichen Schweigepflicht. Das heißt, alle Befunde oder Dinge, die Sie während der Untersuchung besprechen, werden nicht an Ihre:n Arbeitgeber: oder an andere Dritte weitergegeben.
Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) müssen Schwangere vor Gefahren, Überforderungen, Gesundheitsschäden sowie finanziellen Einbußen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung geschützt werden.
Das heißt konkret:
Ihr:e Arbeitgeber:in darf Sie keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen Sie oder Ihr (ungeborenes) Kind einer Gefährdung ausgesetzt sind. Um das auszuschließen, muss zunächst Ihr Arbeitsplatz überprüft und gegebenenfalls umgestaltet werden. Wenn das nicht möglich ist, muss eine Versetzung oder ein Beschäftigungsverbot realisiert werden.
Für bestimmte Zeiten vor und nach der Entbindung sind Sie von der Arbeit freigestellt. Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung darf Ihnen nicht gekündigt werden. Sollten Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, gilt für Sie und den Vater des Kindes ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz.
Zu allen Fragen des Gesundheitsschutzes während der Schwangerschaft und Stillzeit beraten wir Sie gern. Jederzeit können Sie einen Termin in unserer Praxis vereinbaren.
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