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Der Maßregelvollzug

Therapie und Unterbringung im Maßregelvollzug

Der Maßregelvollzug: Ein individueller Behandlungsplan und ein sozialpsychiatrischer Therapieansatz mit dem Ziel der Rückfallprophylaxe.

 

Nicht jeder Mensch, der delinquent wird, kann dafür auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, da eine Bestrafung des Täters voraussetzt, dass dieser im vollen Umfang für sein Tun verantwortlich, das heißt schuldfähig ist.

 

Wenn ein Richter, unterstützt durch einen Gutachter, einen psychisch kranken oder gestörten Menschen als „schuldunfähig“ oder „vermindert schuldfähig“ einschätzt, wird der Betroffene in eine Maßregelvollzugseinrichtung eingewiesen, falls er weiterhin gefährlich ist. Durch die Behandlung soll der Patient einerseits resozialisiert, die Bevölkerung aber auch vor weiteren Straftaten bewahrt werden. Der Aufenthalt im Maßregelvollzug ist nicht wie bei einer Freiheitsstrafe zeitlich befristet.

 

Die Entlassung des Patienten ist abhängig vom Therapiestand bzw. -erfolg. Erst wenn nach Beratung durch speziell ausgebildete Sachverständige der Richter von einem minimalen Rückfallrisiko ausgehen kann, ist eine Entlassung möglich.

 

Maßregelvollzug in Mecklenburg-Vorpommern

 

Der Maßregelvollzug ist Ländersache und eine hoheitliche Aufgabe. Er fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums. Der Bereich der Sicherheit und Ordnung wird im Benehmen mit dem Justizministerium geregelt. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO). Die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung des Maßregelvollzugs in Mecklenburg-Vorpommern sind im Psychiatrieplan des Landes (1994) und in dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (Psychischkrankengesetz PsychKG M-V) definiert. Im Bundesland gibt es drei Forensische Fachabteilungen: in Rostock, Ueckermünde und in Stralsund.

Zu den institutionellen Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs gehört es, dass keiner der Patienten freiwillig in der Klinik untergebracht ist. Aus dieser Perspektive heraus ist es durchaus gerechtfertigt, von einer Behandlung unter Zwang zu sprechen. Nur in eng definierten Ausnahmefällen ist allerdings eine Behandlung tatsächlich gegen den Willen des Patienten, eine Zwangsbehandlung, zulässig:

 

Ausschließlich in einer Situation der akuten Fremd- oder Eigengefährdung und dann auch nur in Bezug auf die Anlasserkrankung. In allen anderen Fällen steht es dem Patienten frei, die konkrete Behandlung abzulehnen. Dem Patienten ist dabei immer wieder eine individuell auf ihn zugeschnittene Behandlung anzubieten, da prinzipiell vom Recht des Patienten und dessen Anspruch auf eine Therapie auszugehen ist.

 

Das Ziel einer Therapie kann nur dann erfolgreich verwirklicht werden, wenn es gelingt, zwischen den Polen der Kontrolle destruktiven Verhaltens und der Förderung konstruktiven Verhaltens ein individuelles Behandlungskonzept zu entwickeln. Bezogen auf das Behandlungsgeschehen sind daher eine gute Kooperation und Kommunikation unter den verschiedenen Berufsgruppen und Behandlungsfeldern unverzichtbare Grundlagen für eine ganzheitliche und erfolgreiche Herangehensweise an Behandlung und Betreuung der Untergebrachten.

Der Therapieansatz ist grundsätzlich sozialpsychiatrisch, multiprofessionell und schulübergreifend angelegt. Infolge der psychischen Erkrankung oder Störung ergeben sich für einen Patienten einschneidende Veränderungen in seiner Lebensweise und weiteren Lebensgestaltung nach seiner Unterbringung im Maßregelvollzug, auf die er im Laufe seines Aufenthaltes vorbereitet werden muss.

 

Ziel der in einen schriftlichen Behandlungsplan einfließenden Behandlungsuntersuchung ist es daher, ein möglichst umfassendes Störungs- und Ursachenmodell für die kriminellen Verhaltensweisen des Patienten zu entwickeln, um hieraus konkrete Therapieziele sowie kausale oder symptomatische Interventionsstrategien ableiten zu können.

 

Auf die Entwicklung einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zum Therapeuten wird besonderer Wert gelegt. Inhaltlich umfasst das Behandlungskonzept sowohl somatisch orientierte Methoden der Psychiatrie und Neurologie als auch im hohen Maße Ansätze aus der Psychotherapie, Ergotherapie, Heilpädagogik, Milieutherapie und Sozialarbeit.

 

Bei der Resozialisierung, die ein "Probewohnen" über mehrere Monate mit regelmäßiger Betreuung des Patienten außerhalb und /oder innerhalb der Klinik beinhaltet, wird schrittweise vorgegangen, um den Patienten gezielt auf die angestrebte selbstverantwortliche Eigenständigkeit vorzubereiten.

 

Zur Fortentwicklung des therapeutischen Konzepts und zur Absicherung der Arbeit wird der regelmäßige fachliche Austausch mit wissenschaftlichen Einrichtungen und vergleichbaren Institutionen gepflegt.

Das übergeordnete Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug ist die Rückfallprophylaxe, die Reduzierung der Auftretenswahrscheinlichkeit von kriminellem Verhalten mit therapeutischen Mitteln, um die gesellschaftliche Wiedereingliederung ohne Rückfall zu realisieren. Dieses Therapieziel muss für den Einzelfall im individuellen Therapieplan so weit konkretisiert werden, dass Fortschritte im beobachtbaren Verhalten messbar werden.

 

Für einen Patienten, der an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankt ist, kann das beispielsweise bedeuten, dass er ein Verständnis für seine Erkrankung und die bestehenden Hilfsmöglichkeiten entwickelt und aus diesen Erkenntnissen heraus, selbständig und aktiv für eine regelmäßige Medikamenteneinnahme sorgt.

  • Psychotherapie (Einzel- und Gruppentherapie)
  • Basisbehandlung, Milieutherapie
  • Pharmakotherapie
  • Biologische Behandlungsverfahren
  • Ergotherapie (Arbeits- und Beschäftigungstherapie)
  • Körperorientierte Verfahren (Sporttherapie, Tanz- und Bewegungstherapie, Physiotherapie)
  • Schulische Bildung
  • Sozialarbeit
  • Nachsorge

 

Der hiesige Therapieansatz ist grundsätzlich sozialpsychiatrisch, multiprofessionell und schulübergreifend angelegt. Infolge der psychischen Erkrankung oder Störung ergeben sich für einen Patienten einschneidende Veränderungen in seiner Lebensweise und weiteren Lebensgestaltung nach seiner Unterbringung im Maßregelvollzug, auf die er im Laufe seines Aufenthaltes vorbereitet werden muss.

 

Ziel der in einen schriftlichen Behandlungsplan einfließenden Behandlungsuntersuchung ist es daher, ein möglichst umfassendes Störungs- und Ursachenmodell für die kriminellen Verhaltensweisen des Patienten zu entwickeln, um hieraus konkrete Therapieziele sowie kausale oder symptomatische Interventionsstrategien ableiten zu können.

 

Auf die Entwicklung einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zum Therapeuten wird besonderer Wert gelegt. Inhaltlich umfasst das Behandlungskonzept sowohl somatisch orientierte Methoden der Psychiatrie und Neurologie als auch im hohen Maße Ansätze aus der Psychotherapie, Ergotherapie, Heilpädagogik, Milieutherapie und Sozialarbeit.

 

Bei der Resozialisierung, die ein "Probewohnen" über mehrere Monate mit regelmäßiger Betreuung des Patienten außerhalb und / oder innerhalb der Klinik beinhaltet, wird schrittweise vorgegangen, um den Patienten gezielt auf die angestrebte selbstverantwortliche Eigenständigkeit vorzubereiten.

 

Zur Fortentwicklung des therapeutischen Konzepts und zur Absicherung der Arbeit wird der regelmäßige fachliche Austausch mit wissenschaftlichen Einrichtungen und vergleichbaren Institutionen gepflegt.