Bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit werden alle dahingehenden Maßnahmen im Rahmen des Entlassmanagements nach §39 Abs. 1a Satz 9 SGB V geplant und vorbereitet. Damit entsprechen wir einer gesetzlichen Vorgabe, die seit dem 1. Oktober 2017 für alle Krankenhäuser und Kliniken bindend ist.
Unser Ziel ist es, Sie und Ihre Angehörigen auf dieser Basis noch besser und intensiver während Ihres Krankenhausaufenthaltes bei uns zu unterstützen und auf die Zeit nach Ihrer stationären Entlassung vorzubereiten.