Patientenverfügung
Medizinische Behandlungen haben immer Auswirkungen auf den Körper des Patienten. Da jeder Mensch jedoch das Recht hat, über seinen eigenen Körper zu entscheiden, muss er gegenüber dem behandelnden Arzt seine Einwilligung für einen medizinischen Eingriff erteilen. Wichtig ist hierbei, dass der Patient einwilligungsfähig im Sinne des Gesetzes ist, also „Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann“.
Falls der Patient durch die Schwere der Erkrankung nicht mehr einwilligungsfähig ist oder sich nicht mehr mitteilen kann wie zum Beispiel bei Koma oder Demenz, kann auf eine vorher verfasste Patientenverfügungen zurückgegriffen werden. Die gesetzlichen Vertreter des Patienten sind an diese gebunden.
Die Patientenverfügung ist somit die einfachste Möglichkeit Einfluss auf künftige medizinische Maßnahmen am eigenen Körper zu nehmen. Die Verfügung gibt Ihren Willen für spätere Krankheits- bzw. Behandlungssituationen wieder, das heißt, Sie bestimmen damit, welche Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Die Patientenverfügung muss sehr konkret und verständlich verfasst sein, in Papierform vorliegen und eigenhändig unterschrieben oder wahlweise notariell beglaubigt sein.
Wünsche nach aktiver Sterbehilfe sind rechtlich nicht zulässig und dadurch unwirksam.
Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung hat jedoch ihre Grenzen, weil es oft nicht möglich ist, in einer Patientenverfügung für jeden denkbaren künftigen Behandlungsfall vorzusorgen. Auch können Sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht alle später möglichen Behandlungen erfassen. Ebenso kann der Fall eintreten, dass trotz aller Bemühungen Ihr konkreter Wille im Hinblick auf eine bestimmte Behandlungssituation nicht eindeutig aus der Patientenverfügung hervorgeht. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Vertreter gemeinsam mit dem behandelnden Arzt eine dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechende Entscheidung an Stelle des Patienten treffen.
Als Vertreter kommt eine von Ihnen bevollmächtigte Person in Betracht, falls Sie diese vorher durch eine Vorsorgevollmacht benannt haben. Diese kann in allen Gesundheits- und Vermögensfragen als verfügungsberechtigt eingesetzt werden oder aber auch nur beschränkt für einzelne, vom Patienten festgelegte Bereiche bevollmächtigt werden.
Der Vorteil der Vorsorgevollmacht ist, dass eine Einschaltung des Betreuungsgerichtes zur Bestellung eines Betreuers – und die damit verbundene Einbindung staatlicher Behörden – nicht notwendig ist. Wichtig ist eine schriftliche Vollmacht, die auch den Beginn der Vollmacht und die genaue Zuständigkeit festhält.
Betreuungsverfügung
Falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt, mit der der Patient seine Vertretung selbst bestimmt, wird ein Betreuer durch ein Betreuungsgericht zum Patientenvertreter ernannt. Mit einer sogenannten Betreuungsverfügung kann der Patient jedoch inhaltliche Vorgaben für den Fall machen, dass ein solcher gesetzlicher Betreuer für ihn bestellt werden muss. Der Patient kann Anregungen und Wünsche auflisten, die durch das Gericht berücksichtigt werden müssen. Dies kann zum Beispiel die Person des Betreuers betreffen, die Art des Pflegeheims vorgeben oder genaue Vorgaben zur Regelung von Vermögensangelegenheiten einschließen.
Zentrales Vorsorgeregister
Patientenverfügungen, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Das Vorsorgeregister erteilt den Betreuungsgerichten Auskunft, ob für eine bestimmte Person Verfügungen oder Vollmachten vorliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein möglicherweise angerufenes Betreuungsgericht, Kenntnis von den Wünschen des Patienten erhält.
Musterformulierung
Ein einheitliches Muster für Patientenverfügungen, das für jeden Patienten gleichermaßen gilt, gibt es nicht. Jede Patientenverfügung enthält die ganz individuellen Wünsche des Verfügenden für eine oder mehrere Krankheits- bzw. Behandlungssituationen. Anhaltspunkte bieten Ihnen die Musterformulierungen, die das Bundesministerium der Justiz veröffentlich hat.
Mutmaßlicher Wille des Patienten
Der mutmaßliche Wille des Patienten ist zu ermitteln, wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Patientenverfügung nicht der nötigen Form entspricht oder die Patientenverfügung nicht konkret auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Auch bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung sind Angehörige und eventuelle Vertreter zu konsultieren. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, z.B. frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen des Patienten. Ist der mutmaßliche Wille des Patienten dennoch nicht zu ermitteln, hat der Schutz des Patientenlebens Vorrang („in dubio pro vita“).
Sonderfall: Minderjährige
Minderjährige können keine wirksame Patientenverfügung erstellen. Die Eltern sind gesetzliche Vertreter ihres Kindes und haben grundsätzlich an deren Stelle zu entscheiden. Jedoch dürfen die Eltern ihre Entscheidungskompetenz nur zum Wohl des Kindes gebrauchen. Ist die Entscheidung der Eltern nicht im Sinne des Kindeswohls, muss der Arzt den Fall dem Familiengericht vorlegen.