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Organspendeausweis wird präsentiert

Organ- uns Gewebespende

Gut informiert eine persönliche Entscheidung treffen.

FAQ & Informationen

Rund 8.200 erkrankte Menschen warten in Deutschland auf ein lebensrettendes Spenderorgan. Da uns dieses Thema sehr am Herzen liegt, engagieren wir uns im Helios Konzern seit vielen Jahren für die Aufklärung zum Thema Organ- und Gewebespende.

 

Um eine ganz persönliche und nachhaltige Entscheidung – auf der Basis von Wissen und Transparenz – für oder gegen eine Organ- bzw. Gewebespende treffen zu können, haben wir für Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt.

1
Welche Voraussetzungen müssen für eine Organspende nach dem Todeseintritt erfüllt sein?
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Wann bin ich medizinisch für eine Organentnahme geeignet?

In den allermeisten Fällen ist eine Organ- bzw. Gewebespende möglich. Lediglich bei bestimmten Infektionen und akuten Krebserkrankungen ist eine Organspende ggf. nicht möglich. Hier handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.

 

Ob und in welchem Ausmaß derartige Erkrankungen vorliegen und ob ggf. dennoch die Explantation bestimmter Organe möglich ist, wird vor der Entnahme sehr gründlich durch die behandelnden Ärzt:innen untersucht. Ziel ist eine erfolgreiche Explantation, sodass Empfänger:innen möglichst gesunde Organe in guter Qualität transplantiert bekommen können.

 

Es ist nicht erforderlich, sich vor der Entscheidung für oder gegen eine Organ- bzw. Gewebespende ärztlich untersuchen zu lassen. Auch bei alten und älteren Patient:innen mit vielen Vorerkrankungen kann eine Organ- bzw. Gewebespende möglich sein.

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Wie kann ich meine Entscheidung dokumentieren?

Es ist wichtig, Angehörige über die Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zu informieren und ihnen ggf. mitzuteilen, wo die Entscheidung dokumentiert wurde.

 

Zur schriftlichen Dokumentation wird in der Regel ein Organspendeausweis verwendet. Diese Ausweise sind bei vielen Ärzt:innen, Apotheken und Behörden erhältlich. Den Willen bezüglich einer Organ- und Gewebespende kann man auch in einer Patientenverfügung festhalten. Sollten darin jedoch medizinische Maßnahmen ausgeschlossen worden sein, die zur Feststellung des IHA (Hirntodes) sowie zur Vorbereitung und Durchführung einer Organ- bzw. Gewebespende notwendig sind, sollte ergänzt werden, dass diese Maßnahmen ausschließlich zum Zwecke einer möglichen Spende für einen begrenzten Zeitraum (z. B. wenige Tage) gestattet sind.

 

Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) hält zu u. a. diesem Thema umfangreiches Informationsmaterial bereit. 

 

Jede Person kann uneingeschränkt in eine Organ- und Gewebespende einwilligen, bestimmte Organe oder Gewebe ausschließen oder nur für bestimmte Organe bzw. Gewebe die Zustimmung zur Entnahme erteilen. Ebenso ist es möglich, einer Organ- und Gewebeentnahme zu widersprechen. Diese Entscheidung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden.

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Was passiert, wenn ich keine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende getroffen habe?

Das Transplantationsgesetz fordert im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts die aktive Zustimmung der verstorbenen Person zur Organ- und Gewebespende vor einer Organ- bzw. Gewebeentnahme.

 

Liegt keine schriftliche Willensbekundung vor, muss mithilfe der Angehörigen geklärt werden, ob die verstorbene Person die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende ggf. mündlich bekannt gemacht hat. Ist auch dies nicht der Fall, muss der sogenannte mutmaßliche Wille der betroffenen Person ermittelt werden – also müssen Angehörige befragt werden, wie sich die verstorbene Person selbst entschieden hätte.

 

Da dies für Angehörige oft eine sehr schwierige Entscheidung in einer emotional belastenden Situation ist, sollte jede Person ihre Entscheidung zu Lebzeiten selbst treffen und mitteilen.

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Was versteht man unter Irreversiblem Hirnfunktionsausfall (IHA) bzw. Hirntod?

Unter IHA (Hirntod) versteht man den vollständigen und unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen aller Bestandteile von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. In der Fachliteratur wird vom „irreversiblen Hirnfunktionsausfall“ gesprochen.

 

Betroffene Personen mit einem IHA können nie wieder die Augen öffnen und mit anderen Menschen in irgendeiner Weise in Kontakt treten. Alle Sinneswahrnehmungen und deren Verarbeitung sind nicht mehr möglich. Diese Patient:innen müssen künstlich beatmet werden, da kein eigener Atemantrieb mehr vorhanden ist. Alles, was das selbstbestimmte Leben eines Menschen ausmacht, ist unwiederbringlich erloschen. Nur durch künstliche Beatmung und die Behandlung auf einer Intensivstation ist es möglich, dass bestimmte Körper- und Organfunktionen für eine Zeit nach dem Eintritt des IHA (Hirntodes) erhalten bleiben.

 

Der IHA (Hirntod) ist laut den Richtlinien der Bundesärztekammer gleichbedeutend mit dem Tod des Menschen. Nach der Feststellung des IHA (Hirntodes) wird die Todesbescheinigung ausgestellt. Liegen keine Voraussetzungen für eine Organentnahme vor, muss jegliche medizinische Behandlung beendet werden.

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Wie kann es zum IHA (Hirntod) kommen?

Das Gehirn kann auf eine Vielzahl von Schädigungen reagieren (z. B. Hirnblutungen, Durchblutungsstörungen, Schlaganfälle, schwere Gehirnquetschungen nach Unfällen, Entzündungen oder Tumoren) oder auf einen Sauerstoffmangel (z. B. nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand). Dies kann zum Anstieg des Hirndrucks im Schädelinneren führen, da dort nur begrenzt Platz ist.

 

Steigt der Druck im Schädelinneren über den Druck, mit dem das Blut in das Gehirn fließt, kommt die Hirndurchblutung durch das Abdrücken der Gefäße nach und nach zum Erliegen. Das Gehirn erhält keinen lebensnotwendigen Sauerstoff mehr und verliert seine Funktionen. Da dabei auch die Atmung ausfällt, folgen – falls keine künstliche Beatmung stattfindet – ein rascher Sauerstoffmangel sämtlicher Organe und schließlich der Herzstillstand.

 

Treten diese Veränderungen bei Patient:innen auf, die auf einer Intensivstation künstlich beatmet werden, schlägt das Herz weiter und versorgt alle Organe (bis auf das Gehirn) weiterhin mit Sauerstoff, sodass Organfunktionen für eine gewisse Zeit aufrechterhalten bleiben können.

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Wie wird der IHA (Hirntod) festgestellt?

Die Feststellung des IHA erfolgt nach der Richtlinie der Bundesärztekammer durch zwei voneinander unabhängige, qualifizierte, intensivmedizinisch erfahrene Fachärzt:innen, von denen mindestens eine Person Neurolog:in oder Neurochirurg:in ist; beide dürfen nicht an der Organentnahme oder Transplantation beteiligt sein.

 

Es erfolgt eine sehr gründliche und sorgfältige Untersuchung aller Hirnfunktionen einschließlich des Nachweises des Ausfalls der Spontanatmung. Anschließend stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Irreversibilität des Hirnfunktionsverlustes zu bestätigen und damit den endgültigen IHA nachzuweisen. Erst nach diesen umfangreichen Untersuchungen und der Dokumentation der Ergebnisse wird der IHA (Hirntod) durch zwei voneinander unabhängige Fachärzt:innen auf den vorgeschriebenen Protokollbögen festgestellt und die Todesbescheinigung ausgestellt.

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Welche Organe und Gewebe können gespendet werden?

Folgende Organe können transplantiert werden:

  • Herz
  • Lungen
  • Leber
  • Nieren
  • Bauchspeicheldrüse
  • Dünndarm

 

Die Organe werden in einem Entnahmekrankenhaus operativ entnommen und nach dem Transport an Empfänger:innen in einem Transplantationszentrum übertragen.

 

Folgende Gewebe können transplantiert werden:

  • Augenhornhaut
  • Plazenta/Amnion
  • Herzklappen
  • Blutgefäße
  • Haut
  • Knochen, Sehnen und Bänder

 

Die Gewebe werden nach dem Tod entnommen, aufbereitet und in Gewebebanken gelagert, bis sie an Empfänger:innen übertragen werden.

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Welche Voraussetzungen müssen für eine Gewebespende erfüllt sein?

Die Voraussetzungen für eine Gewebespende sind ähnlich denen für eine Organspende. Eine Gewebespende ist jedoch auch nach dem Tod durch Herz-Kreislauf-Stillstand möglich, da Gewebe in der Regel weniger durchblutet sind. Dadurch kommen wesentlich mehr Verstorbene für eine Gewebespende infrage.

 

Es müssen medizinische Ausschlussgründe überprüft werden und die verstorbene Person muss zu Lebzeiten in die Gewebespende eingewilligt haben. Eine Gewebeentnahme kann Stunden nach dem Todeseintritt vorgenommen werden. Generell hat die Organspende immer Vorrang vor der Gewebespende.

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Wer erhält die Organe bzw. Gewebe? Habe ich darauf Einfluss?

Alle Organ- und Gewebespenden nach dem Tod erfolgen für Angehörige der spendenden Person und für Empfänger:innen anonym. Das heißt: Niemand erfährt, von wem die Organe bzw. Gewebe gespendet wurden bzw. wer sie erhalten hat. Nur bei der Lebendspende besteht eine unmittelbare Beziehung zwischen Spender:in und Empfänger:in.

 

Bei der Spende nach dem festgestellten Tod hat keine beteiligte Person Einfluss darauf, wer die Organe oder Gewebe erhält, und dies kann auch nicht vorab festgelegt werden.

 

Während Gewebe über die Zwischenstufe einer Gewebebank vermittelt werden, gibt es für jedes Organ im Länderverbund „Eurotransplant“ Wartelisten. Eurotransplant koordiniert die Verteilung von Spenderorganen, um Wartezeiten zu verkürzen und Transplantationserfolge zu verbessern, indem Spender:innen und geeignete Empfänger:innen über eine zentrale Datenbank zusammengeführt werden. Zu den Eurotransplant-Ländern gehören Belgien, Deutschland, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Slowenien und Ungarn.

 

Neben organbezogenen Faktoren sowie Alter und Geschlecht erfolgt die Vermittlung nach Dringlichkeit und Erfolgsaussichten.

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Bis zu welchem Lebensalter kann man Organe spenden?

Für die Organspende gibt es keine Altersgrenze. Entscheidend ist der biologische Zustand des Organs zum Zeitpunkt der Explantation. Vor allem bei Nieren ist eine Übertragung von älteren Menschen auf ältere Menschen üblich und sinnvoll.

 

Beispielsweise vermittelt das Eurotransplant Senior Program (ESP) („Old-for-Old“) Nieren von Spender:innen ab 65 Jahren an Empfänger:innen ab 65 Jahren. Es verkürzt die Wartezeit auf eine Transplantation erheblich, da Organe regional zugeteilt werden und HLA-Merkmale eine geringere Rolle spielen als die Blutgruppenkompatibilität. Die Teilnahme ist freiwillig, aber vorteilhaft, da sie die Dialysezeit verringern kann.

 

Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr entscheiden die Eltern über Zustimmung oder Ablehnung zur Organ- und Gewebespende. Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche einer Organentnahme selbst widersprechen, ab dem 16. Lebensjahr können sie selbst sowohl zustimmen als auch ablehnen.

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Muss ich für eine Organspende etwas bezahlen?

Nein. Organspenden nach dem Tod sind vertraglich zwischen den Leistungserbringenden und den Krankenkassen geregelt. Die Entnahmekrankenhäuser, in denen die spendende Person behandelt wurde, erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Transplantation sowie die gesamte Nachbehandlung finanzieren die Krankenkassen der Empfänger:innen.

 

Eine persönliche finanzielle Vorteilsnahme aller an der Spende und Transplantation Beteiligten ist ausgeschlossen und wird gerichtlich verfolgt sowie mit Haftstrafen belegt.

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Muss ich Angst vor Organhandel haben?

Nein. Seit 1997 gilt in Deutschland das Transplantationsgesetz. Es wird stetig aktualisiert und fortgeschrieben. Alle Strukturen und Prozesse von der Entnahme bis zur Transplantation sind exakt geregelt.

 

Zwischen den sogenannten Entnahmekrankenhäusern, die Organspender:innen behandeln, und den Transplantationszentren, die die Übertragung vornehmen und Empfänger:innen weiter betreuen, fungiert die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle.

 

Die Prüfungs- und Überwachungskommission der Bundesärztekammer kontrolliert schwerpunktmäßig:

  • Transplantationszentren: Krankenhäuser, die Organe transplantieren
  • Entnahmekrankenhäuser: Krankenhäuser, die Organe entnehmen
  • Koordinierungsstelle (DSO): Deutsche Stiftung Organtransplantation
  • Vermittlungsstelle (Eurotransplant): Stiftung Eurotransplant

 

Die Ergebnisse werden veröffentlicht, um eine größtmögliche Transparenz der Prozesse zu erreichen.

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Wie erfolgt der operative Eingriff zur Organentnahme?

Der Eingriff erfolgt im Operationssaal des Entnahmekrankenhauses. Nachdem Eurotransplant das Organ einer empfangenden Person zugeteilt hat, wird diese im Transplantationszentrum auf den Eingriff vorbereitet.

 

Für Herz und Lunge reist das chirurgische Team des Transplantationszentrums zum Entnahmekrankenhaus, um dort das Organ selbst zu entnehmen. Für Niere, Leber und Bauchspeicheldrüse organisiert die DSO sowohl die Organentnahme als auch den Organtransport in das Transplantationszentrum mit eigenen Entnahmeteams.

 

Die Organentnahme erfolgt wie jede andere Operation. Nach dem Eingriff ist auf Wunsch der Angehörigen eine Abschiednahme von der verstorbenen Person möglich.

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Muss ich befürchten, ggf. nicht ausreichend behandelt zu werden, wenn ich Organspender sein möchte?

Nein. Die Behandlung jeder Patientin und jedes Patienten ist grundsätzlich zunächst darauf gerichtet, die Gesundheit vollständig oder bestmöglich wiederherzustellen. Sie erfolgt völlig unabhängig davon, ob die Person im Falle ihres Todes Organe oder Gewebe spenden würde.

 

Erst wenn trotz Behandlung ärztlich festgestellt werden muss, dass für die betroffene Person keine Hoffnung mehr besteht und ein IHA (Hirntod) eintreten könnte, wird der Wille der Patientin bzw. des Patienten diesbezüglich ermittelt.

 

Um den IHA (Hirntod) festzustellen und eine Organ- bzw. Gewebespende vorzubereiten und durchzuführen bzw. die Funktion der zu transplantierenden Organe zu erhalten, sind jedoch sehr umfangreiche intensivmedizinische Maßnahmen erforderlich.

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Wie ist die Position der Kirchen zur Organspende?

Religionen und Organ-/Gewebespende: Judentum, Islam und Christentum haben jeweils eigene Traditionen. Zudem gibt es innerhalb der Religionen unterschiedliche Auffassungen zur Organ- und Gewebespende.

 

Christentum (katholisch/evangelisch): Die Deutsche Bischofs-konferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland betonen in einer gemeinsamen Erklärung (1990), dass die Bereitschaft zur Organspende als Zeichen der Nächstenliebe und Solidarität mit Kranken verstanden werden kann; eine religiöse Verpflichtung besteht dabei nicht.

 

Judentum: Im Judentum gilt die Rettung von Menschenleben (Pikuach Nefesh) als sehr hohes Gut; daher wird Organspende vielfach als zulässig bzw. unterstützenswert angesehen, wenn dadurch Leben gerettet werden kann. Die Zulässigkeit der Organspende nach dem Tod ist jedoch nicht einheitlich bewertet, insbesondere wegen unterschiedlicher Auffassungen darüber, wann der Tod eingetreten ist (z. B. Hirntodkriterium versus Herz-/Atemstillstand).

 

Islam: Viele islamische Gelehrte und Gremien halten Organ- und Gewebespende grundsätzlich für vereinbar mit dem Islam, häufig unter bestimmten Bedingungen (z. B. Schutz des Lebens, Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit, klare Regeln). Es gibt jedoch auch abweichende Positionen. In Deutschland befürwortet u. a. der Zentralrat der Muslime die Organ- und Gewebespende.

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Ist es für die Organspende wichtig, ob ich gesetzlich / oder privat krankenversichert bin?

Nein. Der Status der Krankenversicherung spielt weder bei Spender:innen noch bei Empfänger:innen eine Rolle.

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Muss ich meine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende registrieren lassen?

Sie müssen nicht. Seit dem 18.03.2024 haben Sie jedoch die Möglichkeit, dies online über www.organspende-register.de zu erledigen. Dennoch bleibt die Dokumentation im Organspendeausweis und/oder in der Patientenverfügung vollkommen ausreichend.

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Welche Besonderheiten gibt es bei der Lebendorganspende?

Es können nur eine Niere oder Teile der Leber gespendet werden. Anders als sonst in der Medizin werden hier einem gesunden Menschen ein gesundes Organ bzw. Teile davon entnommen. Damit trägt die spendende Person die medizinischen Risiken von Operation und Narkose und hat ggf. im weiteren Leben gesundheitliche Einschränkungen durch den Verlust der Organfunktion. Daher gelten für die Lebendspende sehr strenge Regeln.

 

Empfänger:innen müssen auf einer Warteliste für eine Organtransplantation gelistet sein. Nur wenn absehbar kein Organ einer verstorbenen Person zur Verfügung steht, ist eine Lebendspende möglich. Sie darf nur zwischen Personen stattfinden, die sich persönlich nahestehen – also bei Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehegatt:innen, eingetragenen Lebenspartner:innen, Verlobten oder anderen Personen, die der spendenden Person in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

 

Wer sich für eine Lebendorganspende entscheidet, muss …

  • volljährig und einwilligungsfähig sein und in die Organentnahme eingewilligt haben,
  • nach ärztlicher Beurteilung als Spender:in geeignet sein, über alle Risiken im Zusammenhang mit der Lebendorganspende aufgeklärt worden sein und
  • darf voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet sein oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt werden.

 

Die Person, die ein Organ spenden möchte, und die potenzielle empfangende Person müssen sich bei einer Lebendspendekommission vorstellen. Diese Institution prüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Lebendorganspende eingehalten wurden und ob die Einwilligung freiwillig erfolgt ist. Gibt es begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann sich die Kommission gegen die Durchführung einer Lebendorganspende aussprechen.