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Bodenreinigung im Klinikum - Vorsicht Rutschgefahr

Warum Arbeitssicherheit?

Arbeitsplätze sicher gestalten, Gesundheit fördern und erkrankten Personen einen Wiedereinstieg in das Berufsleben ermöglichen, das sind die zentralen Ziele des Arbeitsschutzes.

Doch welche/r Mitarbeiter:in bzw. welche Insitution hat hierbei welche Aufgabe? Wie können Arbeitsplätze sicher organisiert werden und wie ist das Vorgehen bei Unfällen? 


Wer ist für die Arbeitssicherheit verantwortlich?

Die grundlegende Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb tragen Arbeitgeber:innen, so schreibt es das Arbeitsschutzgesetz vor. Dies ist untrennbar mit der Gesamtverantwortung für das Unternehmen verbunden.

 

Sie müssen dafür sorgen, das die Bedingungen und das Verhalten am Arbeitsplatz den Anforderungen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten genügen und sachliche, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen. Konkretisiert werden die im Arbeitsschutzgesetz beschriebenen allgemeinen Aufgaben in weiteren Verordnungen und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

 

Auch das Sozialgesetzbuch VII betont die Verantwortung des Unternehmers zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.

 

In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Arbeitgeber auf Ansprechpartner verschiedener Führungsebenen notwendig. Führungskräfte übernehmen die Verantwortung vor Ort. Art und Weise sowie Umfang der Delegation entscheidet der Arbeitgeber, im Rahmen seiner Unternehmensorganisation, selbst.

 

Die Verantwortung der Führungskräfte reicht so weit, wie ihnen Weisungs- und Organisationsbefugnisse übertragen sind. Diese Pflichtenübertragung setzt eine entsprechende Qualifikation voraus, der Arbeitgeber hat dabei die Personen sorgfältig auszuwählen. Sie müssen zuverlässig und fachkundig sein. Die Pflichtenübertragung entbindet den Arbeitgeber nicht vollständig. Er muss laufend prüfen, ob seine Führungskräfte der Verantwortung nachkommen.

 

Führungskräfte sind auch ohne eine schriftliche Übertragung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Ordnungswidrigkeitengesetzes aufgrund ihrer Stellung und Aufgaben als gesetzliche Vertreter oder beauftragte Personen verpflichtet, in dem ihnen unterstellten Bereich für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Bereits Mitarbeiter/-innen die andere anlernen, haben eine - hierbei vorübergehende - Schutz- und Fürsorgepflicht für ihren Verantwortungsbereich.

 

Das Arbeitsschutzgesetz und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV Vorschrift 1 schreiben eine schriftliche Pflichtenübertragung an die Führungskräfte vor. Die konkreten Pflichten sollten in einer schriftlichen Beauftragung übertragen werden.

Die Rolle von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Arbeitsschutz

Arbeits- und Gesundheitsschutz ist keine einmalige Angelegenheit. Er ist kontinuierlich weiter zu entwickeln, weil sich Arbeitsbedingungen, Technik und arbeitsmedizinische Erkenntnisse verändern.

 

Um der Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz nachkommen zu können, wird der Arbeitgeber durch die von ihm benannten und gesetzlich vorgeschriebenen Beratern,

 

  • den Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) und

  • Betriebsärzten (BA),

unterstützt. Sie verfügen über die Fachkunde im Arbeitsschutz und kennen die gesetzlichen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Auch die zuständigen Unfallversicherungsträger, die Berufsgenossenschaften und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden haben einen Beratungsauftrag, dessen man sich bedienen kann.

 

Sowohl die Fachkräfte für Arbeitssicherheit als auch die Betriebsärzte bekleiden eine Stabsstelle und sind damit unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt. Durch die Stabsfunktion sind Sifa und BA nach § 8 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde. Sie verfügen über keine Weisungsbefugnis, wodurch sie auch keine direkte Verantwortung für die Umsetzung von Arbeitsschutz-Vorschriften und Maßnahmen im Betrieb haben. 

Die Rolle des Betriebsrates im Arbeitsschutz

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 80 Allgemeine Aufgaben hat der Betriebsrat die Aufgabe, Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Des Weiteren hat sich der Betriebsrat nach § 89 BetrVG dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

 

Der Betriebsrat hat vor allem das Mittbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG, wenn es darum geht, Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; welche durch den Arbeitgeber getroffen werden. 

 

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte sind nach §9 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) dazu verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere nach §10 ASiG, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.