In den allermeisten Fällen ist eine Organ-/Gewebespende möglich. Lediglich bei bestimmten Infektionen und akuten Krebserkrankungen ist eine Organspende ggf. nicht möglich. Ob und in welchem Ausmaß derartige Erkrankungen vorliegen und ob ggf. dennoch die Transplantation bestimmter Organe möglich ist, wird vor der Entnahme sehr gründlich von den behandelnden Ärzten untersucht, um eine erfolgreiche Transplantation zu ermöglichen. Damit wird dem Organempfänger ermöglicht, gesunde Organe in guter Qualität transplantiert zu bekommen. Es ist nicht erforderlich, sich vor der Entscheidung für oder gegen eine Organspende von einem Arzt untersuchen zu lassen. Auch bei alten und älteren Patienten mit vielen Vorerkrankungen kann eine Organspende möglich sein.
Um eine ganz persönliche und nachhaltige Entscheidung auf der Basis von Wissen und Transparenz für oder gegen eine Organspende/Gewebespende treffen zu können, haben wir für Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt:
Es ist wichtig, die Angehörigen über die Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zu informieren und ihnen ggf. mitzuteilen, wo man die Entscheidung dokumentiert hat. Zur schriftlichen Dokumentation wird in der Regel ein Organspendeausweis verwendet. Diese Ausweise sind bei vielen Ärzten, Apotheken und Behörden erhältlich. Den Willen bezüglich einer Organ- und Gewebespende kann man auch in einer Patientenverfügung festhalten. Sollten darin jedoch medizinische Maßnahmen ausgeschlossen worden sein, die zur Feststellung des IHA (Hirntodes) und der Vorbereitung und Durchführung einer Organspende notwendig sind, so sollte man ergänzen, dass diese Maßnahmen ausschließlich zum Zwecke einer möglichen Organspende für einen begrenzten Zeitraum (z. B. wenige Tage) gestattet sind. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) hält zu u.a. diesem Thema umfangreiches Informationsmaterial bereit.
Jeder Mensch kann uneingeschränkt in eine Organ- und Gewebespende einwilligen oder bestimmte Organe oder Gewebe ausschließen bzw. nur für bestimmte Organe oder Gewebe seine Zustimmung zur Entnahme geben. Genauso ist es möglich, einer Organ-und Gewebeentnahme zu widersprechen. Diese Entscheidung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden.
Das Transplantationsgesetz fordert im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes die aktive Zustimmung der/des Verstorbenen zur Organ- und Gewebespende vor einer Organ-/Gewebeentnahme. Liegt keine schriftliche Willensbekundung vor, muss mit Hilfe der Angehörigen geklärt werden, ob die oder der Verstorbene die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende ggf. mündlich bekannt gemacht hat. Ist auch dies nicht der Fall, muss der sogenannte mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden, also müssen die Angehörigen befragt werden, wie der oder die Betroffene sich selbst entschieden hätte. Da dies für Angehörige oft eine sehr schwierige Entscheidung in einer emotional belastenden Phase ist, sollte jeder Mensch seine Entscheidung zu Lebzeiten selbst treffen und mitteilen.
Unter IHA (Hirntod) versteht man den vollständigen und unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen aller Bestandteile von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. In der Fachliteratur wird vom „irreversiblen Hirnfunktionsausfall" gesprochen. Betroffenen mit einem IHA können nie wieder die Augen öffnen und können sich weder bewegen noch mit anderen Menschen in jedweder Weise Kontakt treten. Alle Sinneswahrnehmungen und deren Verarbeitung sind nicht mehr möglich. Diese Patienten müssen künstlich beatmet werden da sie keinen eigenen Atemantrieb mehr aufweisen. Alles, was das selbstbestimmte Leben eines Menschen ausmacht ist unwiederbringlich erloschen. Nur durch die künstliche Beatmung und die Behandlung auf einer Intensivstation ist es möglich, dass bestimmte Körper- und Organfunktionen für eine Zeit nach dem Eintritt des IHA (Hirntodes) erhalten bleiben.
Der IHA (Hirntod) ist gleichbedeutend mit dem Tod des Menschen. Nach der Feststellung des IHA (Hirntodes) wird ein Totenschein ausgestellt. Liegen keine Voraussetzungen für eine Organentnahme vor, muss jegliche medizinische Behandlung beendet werden.
Das Gehirn reagiert auf eine Vielzahl von Schädigungen des Gehirns (z. B. Hirnblutungen, Durchblutungsstörungen, Schlaganfällen, Entzündungen oder Tumoren) oder auf einen Sauerstoffmangel z.B. nach einer erfolgreichen Wiederbelebung nach einem Kreislaufstillstand oder auf schwere Verletzungen des Gehirns (z. B. schwere Gehirnquetschungen nach Unfällen) mit einer Schwellung und Wassereinlagerung. Diese führen zum Anstieg des Druckes im Schädelinneren da dort nur begrenzt Platz ist. Steigt der Druck im Schädelinneren über den Druck mit dem das Blut in das Gehirn fließt, kommt die Hirndurchblutung durch das Abdrücken der Gefäße durch den hohen Druck im Schädelinneren nach und nach zum Erliegen - das Gehirn erhält den lebensnotwendigen Sauerstoff nicht mehr und verliert seine Funktionen. Da dabei auch die Atmung ausfällt, folgen, falls keine künstliche Beatmung stattfindet, ein rascher Sauerstoffmangel sämtlicher Organe und schließlich folgt der Herzstillstand. Treten diese Veränderungen bei einem Patienten auf, der auf einer Intensivstation künstlich beatmet wird, schlägt das Herz weiter und versorgt alle Organe bis auf das Gehirn weiter mit Sauerstoff so dass diese Organfunktionen aufrechte erhalten bleiben.
Die Feststellung des IHA (Hirntodes) erfolgt auf einer Intensivstation durch zwei mehrjährig in der Intensivmedizin erfahrene Fachärzte, davon zumindest muss ein Facharzt für Neurologie/Neurochirurgie beteiligt sein, auf der Grundlage der stetig fortgeschriebenen Richtlinie geprüft, ob alle definierten Voraussetzungen zur Feststellung des IHA (Hirntodes) vorliegen. Dann erfolgt eine sehr gründliche und sorgfältige Untersuchung aller Hirnfunktionen einschließlich des Nachweises des Ausfalles der Spontanatmung. Im Anschluss stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung die Irreversibilität des Hirnfunktionsverlustes zu bestätigen und damit den endgültigen IHA zu bestätigen. Erst nach diesen sehr umfangreichen Untersuchungen und der Dokumentation der Ergebnisse wird der IHA (Hirntod) durch zwei voneinander unabhängige Fachärzte auf den vorgeschriebenen Protokollen festgestellt und der Totenschein ausgestellt.
Folgende Organe können transplantiert werden:
- Herz
- Lungen
- Leber
- Nieren
- Bauchspeicheldrüse
- Dünndarm
Die Organe werden von einem Spender in einem Entnahmekrankenhaus operativ entnommen und nach Transport auf einen Empfänger im Transplantationszentrum übertragen.
Folgende Gewebe können transplantiert werden:
- Augenhornhaut
- Plazenta/Amnion
- Herzklappen
- Blutgefäße
- Haut und
- Knochen
Die Gewebe werden nach dem Tod entnommen, aufbereitet und in Gewebebanken gelagert bis sie auf den Empfänger übertragen werden.
Die Voraussetzungen für eine Gewebespende entsprechen sind ähnlich denen für eine Organspende. Eine Gewebespende ist jedoch auch nach dem Tod durch Kreislaufstillstand möglich da die Gewebe in der Regel wenig durchblutet sind. Damit kommen wesentlich mehr Verstorbene für eine Gewebespende infrage. Es müssen medizinische Ausschlussgründe überprüft werden und die/der Verstorbene muss zu Lebzeiten in die Gewebespende eingewilligt haben. Eine Gewebeentnahme kann bis zu 72 Stunden nach dem Todeseintritt vorgenommen werden. Im Gegensatz dazu erfolgt eine Organentnahme in der Regel innerhalb von wenigen Stunden nach der Feststellung des Hirntodes. Generell hat die Organspende immer Vorrang vor der Gewebespende.
Alle Organ- und Gewebespenden nach dem Tode erfolgen für die Angehörigen des Spenders und den Empfänger anonym. Das heißt, dass niemand erfährt, von wem die Organe bzw. Gewebe gespendet worden sind bzw. wer sie erhalten hat. Nur bei der Lebendspende besteht eine unmittelbare Beziehung zwischen Spender und Empfänger. Bei der Spende nach dem festgestellten Tod hat kein Beteiligter einen Einfluss darauf, wer die Organe oder Gewebe erhält und kann dies auch vorab nicht festlegen. Während die Gewebe über die Zwischenstufe einer Gewebebank vermittelt werden, gibt es für jedes Organ im Länderverbund „Eurotransplant" Wartelisten. Neben organbezogenen Faktoren, Alter und Geschlecht sowie Übereinstimmungen im Immunsystem erfolgt die Vermittlung von Organen nach Dringlichkeit und Erfolgsaussichten.
Für die Organspende gibt es keine Altersgrenzen. Entscheidend ist der biologische Zustand des Organs zum Zeitpunkt der Transplantation. Vor allem bei den Nieren ist durchaus eine Übertragung von älteren Menschen auf ältere Menschen üblich und sinnvoll. Auch eine Lebertransplantation ist bei älteren Menschen nicht selten. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr entscheiden die Eltern über die Zustimmung oder Ablehnung zur Organ- und Gewebespende. Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche einer Organentnahme selbst widersprechen, ab 16 Jahren können sie selbst sowohl zustimmen als auch ablehnen.
Nein. Organspenden nach dem Tode sind vertraglich zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen geregelt. Die Krankenhäuser, in denen der Spender behandelt wurde, erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Transplantation des Empfängers sowie die gesamte Nachbehandlung finanzieren die Krankenkassen des Empfängers. Eine persönliche finanzielle Vorteilsnahme aller an der Spende und Transplantation Beteiligten ist ausgeschlossen und wird gerichtlich verfolgt und mit Haftstrafen belegt.
Nein. Seit 1997 gilt in Deutschland das Transplantationsgesetz. Es wird stetig aktualisiert und fortgeschrieben. Alle Strukturen und Prozesse von der Entnahme bis zur Transplantation sind exakt geregelt. Zwischen den sogenannten Entnahmekrankenhäusern, die die Organspender behandeln und den Transplantationszentren, die die Übertragung vornehmen und den Empfänger weiter betreuen, fungiert die Deutsche Stiftung Organtransplantation als Vermittlungs- und Koordinierungsstelle. Alle Transplantationszentren werden regelmäßig durch eine Prüfungs- und Überwachungskommission der Bundesärztekammer kontrolliert. Die Ergebnisse werden veröffentlicht, um eine größtmögliche Transparenz der Prozesse zu erreichen.
Der Eingriff erfolgt im Operationssaal des Entnahmekrankenhauses. Nach Festlegung und Vorbereitung der Organempfänger reisen Entnahmeteams aus den Transplantationszentren in das Entnahmekrankenhaus und führen dort den Eingriff unter Wahrung der Würde des Verstorbenen durch. Die Operation erfolgt in gleicher Weise sorgfältig und schonend wie jede andere Operation auch. Nach dem Eingriff ist auf Wunsch der Angehörigen eine Aufbahrung und Abschiednahme möglich.
Nein. Die Behandlung jedes Patienten ist grundsätzlich zunächst darauf gerichtet, die Gesundheit vollständig oder bestmöglich wiederherzustellen. Sie erfolgt völlig unabhängig davon, ob der Patient im Falle seines Todes Organe spenden würde. Erst, wenn trotz der Behandlung ärztlich festgestellt werden muss, dass für den Patienten keine Hoffnung mehr besteht und der IHA (Hirntod) eintreten könnte, wird der Willen des Patienten diesbezüglich ermittelt. Um den IHA (Hirntod) festzustellen und eine Organspende vorzubereiten und durchzuführen bzw. die Funktion der zu transplantierenden Organe zu erhalten, ist eine sehr umfangreiche intensivmedizinische Behandlung erforderlich.
Das Judentum, der Islam und das Christentum haben jeweils einen eigenen Standpunkt zur Organ- und Gewebespende.
Die katholische Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland betonen in einer gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1990, dass die Organspende als ein Akt der Nächstenliebe verstanden werden kann.
Aus jüdischer Sicht ist die Spende von Organen und Geweben ein Akt der Nächstenliebe. Um Menschenleben zu retten, ist die Spende damit zulässig. Die Organspende nach dem Tod ist jedoch ein Sonderfall. Ihre Zulässigkeit ist innerhalb des Judentums nicht unumstritten. Hier ist vor allem die Definition des Todes ein Streitpunkt. Aus jüdischer Sicht ist ein Mensch erst tot, wenn Herzschlag und Atmung stillstehen.
Die Organ- und Gewebespende ist generell mit der islamischen Religion zu vereinbaren. Obwohl es zu dieser Einschätzung auch Gegenstimmen gibt, stehen viele internationale islamische Gutachterräte der Organspende positiv gegenüber. Auch in Deutschland befürworten viele Verbände, wie etwa der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V., die Organ- und Gewebespende. Innerhalb der islamischen Lehre wird die Spende von Organen und Geweben als ein Akt der Nächstenliebe verstanden. Im Islam ist der Schutz des Lebens eines der religiösen Hauptziele. Wenn alle anderen medizinischen Bemühungen keinen Erfolg mehr versprechen, kann die Organ- und Gewebespende Leben retten und schützen.
Nein. Der Status der Krankenversicherung spielt weder beim Spender noch beim Empfänger eine Rolle.
Sie müssen nicht, aber seit dem 18.03.2024 haben Sie die Möglichkeit, dies online über www.organspende-register.de zu erledigen. Dennoch bleibt die Dokumentation im Organspendeausweis und/oder in der Patientenverfügung vollkommen ausreichend..
Es können nur eine Niere oder Teile der Leber gespendet werden. Anders als sonst in der Medizin werden hier einem gesunden Menschen ein gesundes Organ bzw. Teile davon entnommen. Damit trägt der Spender die medizinische Risiken von Operation und Narkose und hat ggf. im weiteren Leben Probleme durch den Verlust der Organe. Daher gelten für die Lebendspende sehr strenge Regeln. Der Empfänger muss auf einer Warteliste für eine Organtransplantation gelistet sein. Nur wenn absehbar kein Organ eines toten Spenders zur Verfügung steht, ist eine Lebendspende möglich. Sie darf nur zwischen Personen stattfinden, die sich persönlich nahestehen, also bei Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Verlobten oder anderen Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
-Wer sich für eine Lebendorganspende entscheidet, muss ...
- volljährig und einwilligungsfähig sein,
in die Organentnahme eingewilligt haben, - nach ärztlicher Beurteilung als Spenderin oder Spender geeignet sein,
über alle Risiken im Zusammenhang mit der Lebendorganspende aufgeklärt worden sein und - darf voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet sein oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt werden.
Die Person, die ein Organ spenden möchte und die potenzielle Empfängerin oder der potenzielle Empfänger müssen sich bei einer Lebendspendekommission vorstellen. Diese Institution prüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Lebendorganspende eingehalten worden sind und ob die Einwilligung in die Lebendorganspende freiwillig erfolgt ist. Gibt es begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann sich die Kommission gegen die Durchführung einer Lebendorganspende aussprechen.