Das Besuchsverbot tritt ab Freitag, 3. Dezember, zunächst für sechs Wochen in Kraft.
Ausgenommen vom Besuchsverbot sind:
• eine Begleitpersonen pro minderjährigem Kind
• eine Vertrauensperson bei Geburt und pro Tag während des stationären Aufenthalts der Mutter
• eine Person zur Unterstützung der Verständigung und Übersetzung
• eine Person, deren Aufenthalt aus medizinischer Sicht sinnvoll und erforderlich ist,
zum Beispiel in einmaligen Situationen des menschlichen Lebens, wie etwa bei der Aufklärung über eine schwerwiegende Diagnose, eine besonders belastende Therapie oder zur Begleitung naher Angehöriger im Sterbeprozess
• Betreuer, Seelsorger, Standesbeamte, Rechtsanwälte, Notare und Bestatter.