Begriffserklärungen

Von A wie "Ambulant" bis Z wie "Zuzahlung": Wir erklären Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um die Rehabilitation.

Ambulant ist jede Behandlung, für die der Patient nicht in der Klinik übernachtet.

Damit man eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen kann, muss man einen Antrag stellen. Dabei helfen die Sozialdienste der Kliniken, die Überleitungsmanager oder die Berater aus den Servicestellen für Rehabilitation. 

Die Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung ist eine Rehabilitationsmaßnahme nach einem Arbeitsunfall. Der Antrag erfolgt an die zuständige Berufsgenossenschaft und diese ist auch Kostenträger der Maßnahme.

Die Überleitung (auch Überleitungsmanagement oder Entlassmanagement) bezeichnet die Unterstützung von Patienten und Angehörigen beim Übergang von einem in einen anderen Versorgungsbereich im Sinne des Sozialrechts, also beispielsweise von der akuten Krankenhausbehandlung in die Rehabilitation oder von der Rehabilitation ins Berufsleben oder in die Langzeitpflege. Rechtliche Grundlagen sind § 11 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V und § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Damit soll ein nahtloser Übergang der Patienten gewährleistet, und Rechtssicherheit für den Patienten über die weiteren Schritte zur Gesundung oder Pflege geschaffen werden.

Im Sozialrecht wird eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation als Heilverfahren bezeichnet.

Indikation (lat. Heilanzeige) bezeichnet den Grund, warum bei einem speziellen Krankheitsbild  eine medizinische Maßnahme angebracht ist. Im Gegensatz dazu spricht man von Kontraindikation (Gegenanzeige), also einem Verfahren, was im konkreten Fall gar nicht angewendet werden darf.

Psy-RENA ist eine Reha-Nachsorge, die Sie im Anschluss an eine psychosomatische Rehabilitation dabei unterstützen soll, die erlernten Verhaltensweisen und Stratregien zur Stress- und Konfliktbewältigung im Alltag sowie im Berufsleben umzusetzen und weiter zu festigen. Sie wird in Rehabilitationseinrichtungen von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt sowie auch in Psychotherapie-Praxen.

Kosten- oder Leistungsträger sind spezielle Begriffe aus dem Sozialrecht. Mit ihnen werden Institutionen bezeichnet, die eine medizinische Leistung bezahlen. Im Bereich der Rehabilitation sind das nahezu alle Träger der Sozialversicherung, also die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), aber auch die Agenturen für Arbeit, die Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, die öffentlichen Träger der Jugend- und Sozialhilfe, die Beihilfe und private Krankenversicherungen. Ganz wichtig: Die Krankenkasse, die die Krankenhausbehandlung zahlt, muss nicht zwangsläufig auch der Kostenträger für die medizinische Rehabilitation sein.

Den Begriff „Kur“ (lat. cura = Sorge, Fürsorge) gibt es schon seit dem Mittelalter. Heilquellen waren der Ausgangspunkt für Kurorte. Diese wurden vor allem von wohlhabenden Bürgern zur Erholung aufgesucht. Dieser Erholungsaspekt ist auch heute noch Kern des Kurbegriffs. Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2000 gibt es den Begriff „Kur“ im deutschen Sozialrecht nicht mehr.

MBOR - Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation ist eine spezielle Ausrichtung der medizinischen Rehabilitation auf die Anforderungen der Arbeitswelt. MBOR ergänzt die herkömmliche Rehabilitation um spezifische therapeutische Maßnahmen, die die Bedürfnisse der Rehabilitanden im Arbeitsleben abbilden. Dazu gehören beispielsweise ein spezielles Arbeitsplatztraining und Gruppenprogramme, etwa zur Stressbewältigung oder Konfliktlösung. MBOR wird nur in besonders spezialisierten Reha-Kliniken angeboten.

Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation, bei der zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Gesundheit vorwiegend medizinische Leistungen erbracht werden. Bei Patienten mit neurologischen Erkrankungen, z.B. Schädel-Hirnverletzen, unterscheidet man sechs verschiedene Rehabilitationsphasen: Akutbehandlung (Phase A), Frührehabilitation (Phase B), weiterführende Rehabilitation (Phase C), Anschlussheilbehandlung (Phase D), Nachsorge und berufliche Rehabilitation (Phase E), aktivierende (Langzeit-)Behandlungspflege (Phase F).

Rehabilitation (lat. für Wiederherstellung) bezeichnet Leistungen, die die physischen und/oder psychischen Fähigkeiten nach einer Erkrankung, einem Trauma oder einer Operation bes­sern oder wiederherstellen. Im Idealfall wird der ursprüngliche Gesundheitszustand des Patienten wieder voll hergestellt – egal ob im persönlichen, sozialen oder beruflichen Leben. Diese Definition beinhaltet körperliche und geistige Einschränkungen, wie sie beispielsweise nach einem Unfall, einer Operation, einer Krebserkrankung, aber auch durch Stress oder einen falschen Lebensstil entstehen. Nicht zu verwechseln ist die Rehabilitation mit einer Kur, die es im deutschen Sozialrecht seit dem Jahr 2000 nicht mehr gibt.

Im Jahr 2002 haben die Kostenträger für Rehabilitation deutschlandweit gemeinsame ServicesteIlen für Rehabilitation eingerichtet. Damit soll vermieden werden, dass der Versicherte nacheinander verschiedene Sozialversicherungsträger aufsuchen muss, um die Zuständigkeit für einen Versicherungsfall zu ermitteln. Die Berater der ServicesteIlen informieren über alle in Betracht kommenden Leistungen zur Rehabilitation und klären, welcher Kostenträger für die Leistungen zuständig ist. Darüber hinaus helfen sie dabei, den Antrag zu stellen.

Die Sozialdienste im Krankenhaus bestehen aus speziell geschulten Mitarbeitern, die die Patienten bei den rechtlichen und formalen Fragen bei der Überleitung vom Krankenhaus in die Rehabilitation oder von dort in das häusliche Umfeld, zurück ins Berufsleben oder in eine Pflegeeinrichtung unterstützen. Die Sozialdienste beraten und informieren u. a. zu folgenden Bereichen:

  • Beratung und Information zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten,
  • Beratung zur Rente,
  • Unterstützung und Organisation der Überleitung in eine Rehabilitationseinrichtung,
  • Unterstützung und Organisation der vollstationären Versorgung,
  • Unterstützung bei der Organisation der häuslichen Pflege,
  • weitere Hilfestellungen.

Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem in Deutschland. Zu ihm gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung.

Von stationär spricht man, wenn der Patient in der Klinik oder einer anderen medizinischen Einrichtung behandelt wird und dort auch die Nacht verbringt.

Als Wunsch- und Wahlrecht bezeichnet man das Recht eines Patienten (oder eines entscheidungsbefugten Angehörigen), die Anschlussheilbehandlung oder das Heilverfahren in einer Einrichtung durchzuführen, die er selbst gewählt hat. Der Patient kann also seine Rehabilitationsklinik selbst auswählen. Das regelt §9 des Sozialgesetzbuches IX. Sie können also im Antrag für die Rehabilitationsmaßnahme Ihre Wunschklinik angeben. Sollte der Kostenträger dem nicht zustimmen, können Sie Widerspruch einlegen.

Bei einer Zertifizierung bestätigt ein unabhängiger Dritter (Gutachter) der Rehabilitationseinrichtung, dass ein Qualitätsmanagementsystem besteht. Seit der Gesundheitsreform 2007 sind die Rehabilitationsreinrichtungen zu einem einheitlichen, unabhängigen Zertifizierungsverfahren verpflichtet. Die üblichen Zertifizierungssysteme und -anbieter in Deutschland sind: DIN EN 150 9001:2000, Institut für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (IQMP), Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen (KTQ), European Foundation Quality Management (EFQM), Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e.V. (DEGEMED) und Qualitätsmanagementsystem (QM5) der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Je nachdem, welcher Kostenträger die Rehabilitationsmaßnahme bezahlt, müssen die Rehabilitanden Eigenleistungen (Zuzahlungen) erbringen.

Zuzahlung – Gesetzliche Krankenkassen

Bei ambulanten und stationären Maßnahmen durch die Krankenkasse beträgt die Zuzahlung 10€/Tag auf maximal 42 Tage im Jahr.

Die Befreiung von der Zuzahlung müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Zuzahlung – Gesetzliche Rentenversicherung

Die Höhe der Reha-Zuzahlung richtet sich bei der Deutschen Rentenversicherung nach dem Nettoeinkommen.

Die Deutsche Rentenversicherung, wendet sich nach Ihren Aufenthalt persönlich an Sie und zieht die Zuzahlung ein.

Zuzahlung – Gesetzliche Unfallversicherung

Bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation, die durch die Gesetzliche Unfallversicherung getragen wird, müssen Sie keine Zuzahlung leisten.