Wunsch- und Wahlrecht

Sie wollen sich Ihre Reha-Klinik selbst aussuchen? Kein Problem. Dafür gibt es das Wunsch- und Wahlrecht.

Das Wunsch- und Wahlrecht ist im § 8 des Sozialgesetzbuches IX geregelt. Dort steht:

§ 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (...).

Mit anderen Worten: Sie haben das Recht, sich eine geeignete Reha-Einrichtung selbst auszusuchen - egal, ob stationär oder ambulant. Die Kostenträger müssen den berechtigten Wünschen der Patienten entsprechen.

  • Die Klinik muss einen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungen haben (z.B. nach § 111 SGB V mit den Gesetzlichen Krankenkassen).
  • Die gewählte Klinik muss medizinisch passen. Sie muss also für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein.
  • Die Klinik sollte von einer unabhängigen Stelle nach allgemein anerkannten Qualitätskriterien geprüft und zertifiziert sein. Ein solches Zertifikat vergibt z.B. die DIOcert.

Damit Sie Ihren Reha-Aufenthalt in Ihrer Wunschklinik beantragen können, gibt es ein speziell dafür vorgesehenes Formular. Mit Hilfe Ihres Arztes oder des Sozialdienstes können Sie begründen, warum Sie sich für genau diese Klinik entschieden haben. Schicken Sie den Wunsch- und Wahlrechtsantrag zusammen mit dem Reha-Antrag und den Befunden an den Kostenträger. Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie den Antrag auch noch nachträglich beim Kostenträger einreichen.

Damit Ihrem Antrag auf eine bestimmte Reha-Klinik stattgegeben wird, ist es ratsam, die Wahl der Klinik gut zu begründen. Ein wichtiger Grund sollte vor allem die besondere medizinische Eignung der Klinik sein. Weitere Gründe wie Wohnortnähe, Unterbringungsmöglichkeiten für eine Begleitperson, Nähe zum Krankenhaus, in dem Sie behandelt wurden usw. können aber auch nützlich sein.

  • Wenn Sie eine Anschlussheilbehandlung (AHB) beantragen (also eine Rehabilitation direkt nach einem Krankenhausaufenthalt), hilft Ihnen der Sozialdienst des Krankenhauses.
  • Wenn Sie bereits eine bestimmte Reha-Klinik ausgewählt haben, sagen Sie das bitte dem Sozialdienstmitarbeiter so frühzeitig wie möglich.Argumentationshilfen zum Wunsch- und Wahlrecht gibt Ihnen auch der Arbeitskreis Gesundheit e.V.
  • Wenn Sie unsicher sind, ob und warum die Wunscheinrichtung die medizinischen Voraussetzungen für Ihre Behandlung erfüllt, fragen Sie dort nach.

Auch wenn der Kostenträger Ihre Reha-Maßnahme komplett oder die Wunschklinik ablehnt, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie haben die Möglichkeit, dem Bescheid innerhalb eines Monats zu widersprechen - und meist mit Erfolg. Deshalb sollten Sie Ihr Widerspruchsrecht auf jeden Fall nutzen.

Manchmal bewilligt der Kostenträger die Reha-Maßnahme, lehnt aber Ihren Klinikwunsch ab. Er muss diese Ablehnung begründen und Sie mit dem Bescheid auch informieren, wo Sie einen Antrag auf eine sogenannte Heilstättenänderung einreichen können, um Ihr Wunsch- und Wahlrecht durchzusetzen. Zunächst sollten Sie aber auch dem Bescheid des Kostenträgers widersprechen.

Den Antrag auf Heilstättenänderung sollten Sie durch eine ärztliche Stellungnahme oder ein ärztliches Gutachten ergänzen. Keine Sorge - die Ärzte kennen das Verfahren und helfen Ihnen bestimmt gern.