Nochmals verlängert bis voraussichtlich 10. Januar 2021
Zum Aufenthalt berechtigt sind:
- je ein Elternteil bzw. Sorgeberechtigter in Rotation während des Aufenthalts minderjähriger Kinder
- bestellte Betreuer, Seelsorger, Standesbeamte, Rechtsanwälte, Notare, Bestatter
- Personen zur Unterstützung bei der Pflege, der Verständigung und Übersetzung
- Personen, deren Aufenthalt aus medizinischer Sicht sinnvoll und erforderlich sind (z.B. Sterbebegleitung)
Ausführliche Informationen der Stadt Wiesbaden zum aktuellen Besuchsverbot