Im Rahmen der Vollzuglockerungen können ab Lockerungsstufe 4 (begleitete Ausgänge) feste Bezugspersonen der Patienten (Familienangehörige, Freunde, Bekannte) als geeignete Dritte eingesetzt werden. Dies ist für die eingesetzten Personen mit einer besonderen Verantwortung verbunden, deren Umfang nach den entsprechenden Richtlinien (siehe unten) vorab vertraglich festgelegt wird.
Folgende Aspekte werden im Rahmen einer Belehrung vertraglich festgelegt: