Weitere Gesetze und Verordnungen

Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommision empfohlenen Masern-Impfungen vorweis. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).

Weitere Regelungen:

  • Krankenkassen sollen künftig die sogenannte vertrauliche Spurensicherung bei Verdacht auf Misshandlungen oder auf sexualisierte Gewalt erstatten
  • Werbung für Schönheits-OPs gegenüber Jugendlichen und Kindern ist verboten
  • Apothekerinnen und Apothekern können in Zukunft Erwachsene gegen Grippe impfen (nach vorheriger Schulung durch Ärzte)

Ab 1. Januar 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. Erst Betriebsrenten, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.

Die Sicherheit und Qualität von Implantationen für gesetzlich und privat Versicherte wird künftig durch ein Register verbessert. Bei Komplikationen mit dem jeweiligen Produkt können betroffene Patientinnen und Patienten in Zukunft schneller informiert werden. Außerdem schafft das Register Transparenz über die Haltbarkeit und Qualität der Produkte und die Versorgungsqualität in den Kliniken und hilft damit, die medizinische Versorgung bei Implantationen weiter zu verbessern.

Um zu hohe Kassenbeiträge zu vermeiden, dürfen die Finanzreserven der Krankenkassen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten. Gesetzliche Krankenkassen, die über höhere Finanzreserven verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag ab 2019 nicht mehr anheben.

Ab 2020 müssen überschüssige Beitragseinnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden.

 

  • bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gilt überall der selbe Preis (auch bei Versandapotheken)
  • Botendienste sind grundsätzlich zulässig
  • Ärztinnen und Ärzte können schwer chronisch kranken Patientinnen und Patienten, die immer die gleiche Medikation benötigen, ein speziell gekennzeichnetes Rezept ausstellen. Auf dieses Rezept können Apothekerinnen und Apotheker dann bis zu drei weitere Male das Arzneimittel abgeben.