Wer ist für die Arbeitssicherheit verantwortlich?
Die grundlegende Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb tragen Arbeitgeber:innen, so schreibt es das Arbeitsschutzgesetz vor. Dies ist untrennbar mit der Gesamtverantwortung für das Unternehmen verbunden.
Sie müssen dafür sorgen, das die Bedingungen und das Verhalten am Arbeitsplatz den Anforderungen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten genügen und sachliche, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen. Konkretisiert werden die im Arbeitsschutzgesetz beschriebenen allgemeinen Aufgaben in weiteren Verordnungen und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Auch das Sozialgesetzbuch VII betont die Verantwortung des Unternehmers zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.
In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Arbeitgeber auf Ansprechpartner verschiedener Führungsebenen notwendig. Führungskräfte übernehmen die Verantwortung vor Ort. Art und Weise sowie Umfang der Delegation entscheidet der Arbeitgeber, im Rahmen seiner Unternehmensorganisation, selbst.
Die Verantwortung der Führungskräfte reicht so weit, wie ihnen Weisungs- und Organisationsbefugnisse übertragen sind. Diese Pflichtenübertragung setzt eine entsprechende Qualifikation voraus, der Arbeitgeber hat dabei die Personen sorgfältig auszuwählen. Sie müssen zuverlässig und fachkundig sein. Die Pflichtenübertragung entbindet den Arbeitgeber nicht vollständig. Er muss laufend prüfen, ob seine Führungskräfte der Verantwortung nachkommen.
Führungskräfte sind auch ohne eine schriftliche Übertragung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Ordnungswidrigkeitengesetzes aufgrund ihrer Stellung und Aufgaben als gesetzliche Vertreter oder beauftragte Personen verpflichtet, in dem ihnen unterstellten Bereich für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Bereits Mitarbeiter/-innen die andere anlernen, haben eine - hierbei vorübergehende - Schutz- und Fürsorgepflicht für ihren Verantwortungsbereich.
Das Arbeitsschutzgesetz und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV Vorschrift 1 schreiben eine schriftliche Pflichtenübertragung an die Führungskräfte vor. Die konkreten Pflichten sollten in einer schriftlichen Beauftragung übertragen werden.